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Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 11/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Gemeinde Hohen Pritz

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. 2024, 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.07.2024 und nach Anzeige bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1

Wappen und Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Hohen Pritz führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.

(2) Die Gemeinde Hohen Pritz führt das folgende Wappen: „In Gold eine schräglinke blaue Wellenleiste, begleitet oben von einem grünen Buchenzweig mit drei Blättern, unten von einem grünen fünfblättrigen Kastanienblatt“

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „GEMEINDE HOHEN PRITZ“.

(4) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

§ 2

Ortsteile

Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Hohen Pritz, Klein Pritz, Kukuk und Dinnies. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

§ 3

Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Sofern hierzu Veranstaltungen gemäß § 16 KV M-V durchgeführt werden, lädt er hierzu ein, setzt den Gesprächsgegenstand, Zeit und Ort der Veranstaltung fest und gibt diese bekannt. Die Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt unterrichtet werden.

Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

5) Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im öf-fentlichen Teil der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertre-

tung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

§ 4

Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen

2.

Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner

3.

Grundstücksgeschäfte

4.

Vergabe von Aufträgen

5.

Rechnungsprüfungsangelegenheiten außer dem Abschlussbericht

Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 5 in öffentlicher Sitzung behandeln. In nicht aufgeführten Fällen ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden können, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden.

(4) Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung nicht zur Verfügung.

§ 4 a

Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragungen

(1) Die Sitzung der Gemeindevertretung kann im Falle einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Mitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, mittels Bild- und Tonübertragung stattfinden. Die Öffentlichkeit ist durch eine Übertragung der Sitzung in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze herzustellen; die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 29 a Absatz 5 Satz 2 bis 4 KV M-V bleiben unberührt. Abstimmungen, die geheim durchgeführt werden, sind nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung als Briefabstimmungen durchzuführen.

§ 4 b

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Gem. § 29 b KV-M-V sind für den Fall der Bild- und Tonübertragung in der Hauptsatzung Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten, Veröffentlichungs-, Speicher- und Löschfristen sowie das Verfahren zur Erfüllung von Rechten der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen zu regeln.

§ 5

Ausschüsse

(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

Name u. Zusammensetzung

Aufgaben

Finanzausschuss

3 Mitglieder der

Gemeindevertretung

Finanzen- und Haushaltswesen

Steuern Gebühren Beiträge und

sonstige Abgaben

Ausschuss für Schule,

Jugend, Kultur und Soziales

3 Mitglieder der Gemeindevertretung

2 sachkundige Einwohner

Schul- u. Kulturangelegenheiten

Kulturförderung u. Sportentwicklung; Jugendförderung

Kindertagesstätten, Sozialwesen u. Fremdenverkehr

(2) Die Sitzungen des Finanzausschusses nach Abs. 1 sind nicht öffentlich. Die Sitzungen des Ausschusses für Schule, Jugend, Kultur und Soziales nach Abs. 1 sind öffentlich.

(3) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes übertragen.

§ 6

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

1.

über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 1.000 EURO gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 300 EURO pro Monat

2.

über überplanmäßige Ausgaben von 500 EURO des betreffenden Produktsachkontos sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 800 EURO je Ausgabenfall

3.

bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von 500 EURO, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 2.500 EURO sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 5.000 EURO

(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro.

(4) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 1.000 EURO bzw. von 300 EURO bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500 EURO.

(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.

Der Bürgermeister entscheidet über

das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre),

das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion),

das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben)

Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Finanzausschusses einholen.

§ 7

Entschädigungen

(1) Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden sowie an Fraktionssitzungen zur Vorbereitung von Ausschusssitzungen, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 €.

(2) Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 €. Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Ausschusssitzung leitet.

(3) Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden, sowie für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung von Ausschusssitzungen dienen, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 €.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur eine sitzungsbezogene Entschädigung bezahlt. Die Höchstzahl der Sitzungen der Ausschüsse, für die eine sitzungsbezogene Entschädigung zu zahlen ist, wird auf jeweils jährlich 6 beschränkt.

(5) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 840,00 €.

Die Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern folgende funktionsbezogene Aufwandsentschädigung:

-

der 1. Stellvertreter

168,00 €

-

der 2. Stellvertreter

84,00 €

Neben der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung erhalten der Bürgermeister und die Stellvertreter eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung entsprechend des Absatzes 1

(6) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 €. Sie erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung entsprechend Absatz 1.

(7) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 5 und 6 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 10,00 €.

§ 8

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen und andere gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen, mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Bekanntmachungen, sowie Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes, dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“. Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.

(2) Das Bekanntmachungsblatt des Amtes erscheint monatlich und wird kostenlos in alle Haushalte geliefert. Es kann weiterhin einzeln oder im Abonnement bei der Stadt Sternberg, Am Markt in 19406 Sternberg bezogen werden.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse sowie Versammlungen der Einwohnerinnen und Einwohner erfolgen durch Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Amtes Sternberger Sternberger Seenlandschaft www.amt-ssl.de.

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Abs. 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandlos geworden ist.

(6) Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in:

-

Hohen Pritz, Fritz-Reuter-Straße 6a, am Dorfgemeinschaftshaus

-

Kukuk, Seestraße, an der Bushaltestelle

-

Klein Pritz, Kastanienallee, Höhe Briefkasten

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hohen Pritz, den 09.10.2024

Neumann
Bürgermeister
Verfahrensvermerk:

Vorstehende Hauptsatzung der Gemeinde Hohen Pritz wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V angezeigt. Der Landrat hat mit Schreiben vom keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht. Die Hauptsatzung der Gemeinde Hohen Pritz vom 09.10.2024 wird im Amtsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft Nr. 11 vom 09.11.2024 öffentlich bekannt gemacht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.