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Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 11/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Gemeinde Blankenberg

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V Seite 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16. Juli 2024 und nach Anzeige bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1

Name, Dienstsiegel, Ortsteile

(1) Die Gemeinde Blankenberg führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenen Halsfell und Krone und mit der Umschrift „GEMEINDE BLANKENBERG“.

(2) Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Blankenberg, Wipersdorf, Penzin, Friedrichswalde und Weiße Krug.

§ 2

Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.

(4) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

§ 3

Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen

2.

Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner

3.

Grundstücksgeschäfte

4.

Vergabe von Aufträgen

Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 4 in öffentlicher Sitzung behandeln.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden können, in der Regel in der folgenden Gemeindevertretersitzung, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.

§ 4

Aufgabenverteilung/Hauptausschuss

(1) Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister als Vorsitzenden 2 weitere Gemeindevertreter an.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister übertragenen Aufgaben.

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V

1.

über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 500 € bis 2.500 € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 250 € bis 500 € pro Monat

2.

über überplanmäßige Ausgaben von 10 bis 20 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 2.500 € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 500 € bis 2.500 € je Ausgabenfall

3.

bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken von 500 € bis 5.000 €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 5.000 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 25.000 € bis 50.000 €

4.

über Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500 €

5.

über städtebauliche Verträge von 5.000 € bis 25.000 € 6. im Rahmen des Städtebauförderprogramms innerhalb einer Wertgrenze von 2.500 € bis 10.000 €.

(4) Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben des Finanzausschusses wahr:

-

Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, Aufgaben der Rechnungsprüfung.

(5) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

§ 4 a

Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung

(1) Die Sitzung der Gemeindevertretung kann im Rahmen einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Mitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, ausschließlich mittels Bild- und Tonübertragung nach Maßgabe des § 29 a Abs. 5 der KV M-V statt. Die Öffentlichkeit ist durch eine Übertragung der Sitzung in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze herzustellen; die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 29 a Absatz 5 Satz 2 bis 4 KV M-V bleibt unberührt. Abstimmungen die geheim durchgeführt werden, sind nach näheren Bestimmungen in der Geschäftsordnung als Briefabstimmung durchzuführen.

§ 5

Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich, soweit nichts Anderes bestimmt ist, aus 3 Gemeindevertretern und 2 sachkundigen Einwohnern zusammen. Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

Name

Aufgabengebiet

Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt

Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlage, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Abfallkonzepte, gemeindliches Einvernehmen zu Bauvorhaben

Ausschuss für Schule, Kultur, Sport, Jugend, Senioren und Soziales

Betreuung der Schul- u. Kultureinrichtungen, Kulturförderung u. Sportentwicklung, Fremdenverkehr, Jugendförderung, Kindertagesstätten, Sozialwesen, Altenbetreuung, Behinderten- u. Seniorenförderung

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Es wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Der Ausschuss setzt sich aus 3 Gemeindevertretern zusammen. Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 6

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 4 Abs. 3 dieser Hauptsatzung.

(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750 € bzw. 250 € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500 €.

(4) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis zu 100 €.

(5) Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§24 ff BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Der Bürgermeister entscheidet über

Das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Annahme von der Veränderungssperre)

Das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion),

Das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben)

Die Genehmigung nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB

Zu diesen Entscheidungen soll die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stellungnahme des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr einholen.

§ 7

Entschädigungen

(1) Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, Fraktionen sowie der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, in Höhe von 40 EURO je Sitzung.

(2) Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 EURO. Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Ausschusssitzung leitet.

(3) Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden, sowie für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung von Ausschusssitzungen dienen, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 EURO.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur eine sitzungsbezogene Entschädigung bezahlt. Die Höchstzahl der Sitzungen der Ausschüsse, für die eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung zu zahlen ist, wird auf jeweils jährlich sechs beschränkt.

(5) Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 840,00 EURO monatlich. Die Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten folgende funktionsbezogene Aufwandsentschädigung:

a.

der 1. Stellvertreter 168,00 EURO monatlich

b.

der 2. Stellvertreter 84,00 EURO monatlich.

(2) Neben dieser funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung erhalten der Bürgermeister und die Stellvertreter eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gemäß des Absatzes 1.

(6) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 EURO monatlich. Sie erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung entsprechend Absatz 1, außer für Sitzungen ihrer Fraktion.

(7) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 5 und 6 erhalten, bekommen einen monatlichen Sockelbetrag von 10 €.

§ 8

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen und sonstige amtliche Mitteilungen der Gemeinde Blankenberg, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ öffentlich bekannt gemacht.

(2) Das Bekanntmachungsblatt des Amtes erscheint elfmal im Jahr und wird in alle Haushalte geliefert bzw. kann darüber hinaus einzeln oder im Abonnement bei der Stadtverwaltung Sternberg, Am Markt 1, 19406 Sternberg bezogen werden. Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.

(3) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht.

(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(5) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Rathaus der Stadt Sternberg. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in

a.

Blankenberg, Bahnhofsvorplatz; Nähe Radebachbrücke, Dorfstraße 2d

b.

Penzin, Ecke Kirchweg/Penziner Straße

c.

Wipersdorf, Dorfplatz Am Karpensee

d.

Weiße Krug, gegenüber Kanuverleih Jeske, Weiße Kruger Weg 5a

Auf die Auslegung ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Absatz 4 Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.

(6) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Blankenberg, den 09.10.2024

Ralf Kähler
Bürgermeister
Verfahrensvermerk:

Vorstehende Hauptsatzung der Gemeinde Blankenberg wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 5 Absatz 2 Kommunalverfassung M-V angezeigt.

Die vorstehende Satzung vom 09.10.2024 wird iom Amtsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft Nr. 11 vom 09.11.2024 bekannt gemacht.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.