An alle Bürgerinnen und Bürger!
2025 erwartet alle Grundstückseigentümer in Deutschland ein neuer Grundsteuerbescheid. Das wird auch in unserem Amt erfolgen. Je nach Bearbeitungsstand ergehen die ersten Bescheide ab Januar 2025 an unsere Bürger und Bürgerinnen, welche die Grundsteuer B betreffen. Die Grundsteuer ist das Produkt aus dem Messbetrag des Grundsteuermessescheides, welchen Sie vom Finanzamt erhalten haben und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde. Um den enormen Arbeitsaufwand zu dieser Reform nicht unnötig zu vergrößern, bitten wir Sie, darauf zu achten, dass unsere Angaben mit denen Ihres Grundsteuermessbescheides vom Finanzamt übereinstimmen. (Der Grundsteuermessbescheid beruht auf den 2022 erhobenen Daten, welche jeder Eigentümer beim Finanzamt abzugeben hatte.) Diese Bescheide des Finanzamtes sind unsere Berechnungsgrundlage und können nicht durch das Steueramt eigenmächtig geändert werden. Hier muss die Klärung über das zuständige Finanzamt erfolgen.
Folgende Inhalte der neuen Grundsteuerbescheide ab 2025 sind zu beachten:
Wurden alle Eigentümer richtig benannt?
Ist die Grundstücksbezeichnung richtig? (unbebaut, Einfamilienhaus usw.)
Stimmt die Lage des Grundstückes? (Ortsteile, Flur, Flurstücke)
Wurde der Messbetrag des Finanzamtes richtig zugrunde gelegt?
Sollten Sie beim Finanzamt bereits Einspruch erhoben haben, wird uns die Entscheidung dazu erst nach dortiger Bearbeitung mitgeteilt und findet im aktuellen Grundsteuerbescheid eventuell noch keine Berücksichtigung. Auch hier der Hinweis, das Steueramt kann nur auf Grund von Bescheiden des Finanzamtes tätig werden.
Widersprüche, welche nur den schon getätigten Einspruch beim Finanzamt unterstützen sollen, können von uns also gar nicht bearbeitet werden.
Übertragungsfehler zu den oben genannten Punkten, welche Ihr Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes anders ausweist, werden selbstverständlich von uns geprüft und gegebenenfalls berichtigt. Der in der Satzung festgelegte Hebesatz ist rechtlich für uns bindend.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Bescheid unseres Amtes haben, dann wenden Sie sich gern per Mail an das Steueramt:
Steueramt@stadt-sternberg.de
Wir werden Ihre Belange so zeitnah wie möglich bearbeiten. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Grundsteuerreform auch in unserem Amt zu einem hohen Mehraufwand führt, welcher andere Prozesse verzögern kann. Außerdem kann die telefonische Erreichbarkeit durch das Mehraufkommen beeinträchtigt sein.
Auch die Grundsteuer A erfordert neue Bescheide. Hier kommt es zu einer Veränderung. Der Eigentümer ist ab 2025 den Gemeinden gegenüber steuerpflichtig. Bisher war die Grundsteuer auch über den Pächter möglich. Das muss jetzt privatrechtlich geregelt werden und ist nicht mehr Bestandteil unseres Bescheides.
Bitte prüfen Sie auch diese Bescheide wie oben beschrieben.