Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.10.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde (nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen) folgende 2.Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
Mit dem 2. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | von bisher EUR | auf EUR | |
| der Gesamtbetrag der Erträge | 618.800 | 618.800 | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 750.800 | 750.800 | |
| das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -102.400 | -102.400 | |
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| 2. | im Finanzhaushalt | von bisher EUR | auf EUR | |
| a) | der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen | 478.500 | 478.500 |
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| der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] | 582.400 | 582.400 |
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| der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen | -103.900 | -103.900 |
| b) | der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 761.900 | 781.900 |
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| der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 820.700 | 847.600 |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | -58.800 | -65.700 |
festgesetzt.
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit bleibt unverändert und wird festgesetzt auf 756.700 EUR in 2025.
Die Hebesätze für Realsteuer bleiben unverändert und werden wie folgt festgesetzt.
| 1. | Grundsteuer | |||
| a) | für land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) | 320 v.H. | unverändert |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 400 v.H. | unverändert |
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| 2. | Gewerbesteuer | 350 v.H. | unverändert | |
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B wurden durch die Gemeindevertretung am 30.04.2025 mit einer Hebesatzsatzung rückwirkend zum 01.01.2025 neu beschlossen.
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen bleiben unverändert und beträgt in 2025 0,0897 (2025) Vollzeitäquivalente (VzÄ).
| 7.1. | Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung | ||
| Die Gemeindevertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn | ||
| a. | sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird, | |
| b. | sich zeigt, dass im Finanzhaushalt der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in erheblichem Umfang nicht ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich wesentlich erhöhen wird, | |
| c. | im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen in erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen, | |
| d. | bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, | |
| e. | Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. | |
| 1. | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen. | |
| 2. | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt. | |
| 3. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 50,0 T€ nicht übersteigen. | |
| 7.2. | Entscheidungen zu über und außerplanmäßigen Ausgaben | ||
| Die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird durch die Gemeindevertretung getroffen, wenn sie die in der Hauptsatzung der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen für die Entscheidung des Hauptausschusses/ Bürgermeisters übersteigt. | ||
| 7.3. | Haushaltsvermerke zur Deckungsfähigkeit | ||
| 7.3.1. | Von der grundsätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushalts – entsprechend auch der Ansätze Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt - gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind ausgenommen: | |
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| • | DK 0001 die Personalaufwendungen |
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| • | DK 0002 Unterhaltungsaufwand Vermögen |
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| • | DK 0003 Bewirtschaftungsaufwand |
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| • | DK 0005 die Versicherungsaufwand |
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| • | DK 0006 EDV-Aufwand |
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| • | DK 0007 Interne Leistungsverrechnungen |
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| • | DK 0008 Wohnungswirtschaft |
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| • | DK 0009 Abschreibungen |
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| • | DK 0010 TH1 SG Zentrale Dienste- Aufwand |
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| • | DK 0011 TH2 SG Schule,Kultur,Sozial-Aufwand |
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| • | DK 0020 TH3 Finanzen-Aufwand |
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| • | DK 0021 TH4 Zentrale Finanzdienstleistungen-Aufwand |
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| • | DK 0022 Gewerbe-Aufwand |
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| • | DK 0023 EDV-Investitionen |
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| • | DK 0030 TH5 Bürgeramt-Aufwand |
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| • | DK 0032 Freiwillige Feuerwehr-Aufwand |
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| • | DK 0033 Investitionen Feuerwehr |
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| • | DK 0035 Baumpflege-Aufwand |
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| • | DK 0041 Aufwand-Bauhof |
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| • | DK 0042 Investitionen Bauhof |
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| • | DK 0043 Stadtsanierung |
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| • | DK 0050 TH6 ABL(ab 2018)-Aufwand |
| Innerhalb dieser Deckungskreise 0001 – 0050 sind alle Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. | ||
| 7.3.2 | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt. | |
| 7.3.3 | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für laufende Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes jeweils für einseitig deckungsfähig erklärt. Sofern die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen. | |
| 7.3.4 | Gemäß § 13 Abs. 2 GemHVO-Doppik können Mehrerträge in folgenden Produktsachkonten folgende Aufwendungsansätze erhöhen: | |
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| • | DK 0022 611000.40130000 und 611000.54310000/612000.57910000 |
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| • | DK 0034 122090.43100000 und 122090.52541000 |
| 7.3.5 | Die Planansätze im Produkt 114040.0822, 0112 dienen zur Deckung für Auszahlungen in nachfolgenden Produktsachkonten (EDV-Technik): | |
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| 111040.0822, 0112; 114010.0822, 0112; 114050.0822; 122100.0822, 0112; 575000.0822, 0112; 201000. 0822, 0112; 116010.0822, 0112; 122010.0822, 0112; 122040.0822, 0112; 122090.0822, 0112; 123000.0822, 0112; 351000.0822; 553000.0822, 0112; 521000.0822,0112; | |
| 7.3.6 | Gemäß § 14 Abs. GemHVO-Doppik werden Erträge/Einzahlungen aus Spenden für bestimmte Aufwendungen/Auszahlungen (Zweckbindung entsprechend Spendenvermerk) innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig(unecht) erklärt. | |
| 7.4. | Festlegung der Wertgrenze für die Einzeldarstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionsvorhaben | ||
| Gemäß § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt. | ||
| 7.5 | Übertragbarkeit | ||
| Ansätze für Aufwendungen und für laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes werden für übertragbar erklärt, soweit hinsichtlich der Ansätze im laufenden Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. Darüber hinaus können Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen durch Haushaltsvermerk für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden ohne Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr. Im Übrigen gelten die Festlegungen in der GemHVO-Doppik § 15. | ||
| Mustin, den 21.10.2025 |
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| Ort, Datum | Siegel | Bürgermeister |
Nachrichtliche Angaben:
Durch den 2. Nachtragshaushaltsplan ändert sich
| 1. | zum Ergebnishaushalt | ||
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| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | von bisher | 172.552 EUR |
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| auf voraussichtlich | 230.553 EUR |
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| 2. | zum Finanzhaushalt | ||
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungenzum 31. Dezember des Haushaltsjahres | von bisher | 306.609 EUR |
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| auf voraussichtlich | 353.076 EUR |
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| 3. | zum Eigenkapital | ||
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | von bisher | 1.453.275 EUR |
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| auf voraussichtlich | 1.504.077 EUR |
Die 2. Nachtragshaushaltssatzung wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.
Die 2. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Mustin für das Haushaltsjahr 2025 wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft Nr. 10/2025 vom 08.11.2025 bekannt gemacht.
Die Nachtragshaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 10.11.2025 bis 17.11.2025 von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Rathaus der Stadt Sternberg, Zimmer 24 öffentlich aus.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen