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Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 11/2025
Aktuelles aus den Städten und Gemeinden
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Das Steueramt informiert

Liebe Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen,

inzwischen sind die meisten neuen Grundsteuerbescheide der Grundsteuerreform 2025 versendet.

Es stehen aber noch einige Grundsteuerbescheide aus. Das kann verschiedene Gründe haben:

1.

Das Finanzamt hat Ihr Grundstück noch nicht abschließend bearbeitet. Dann kann das Steueramt keinen Bescheid erstellen. Sie haben in diesem Fall auch noch keinen Grundsteuermessbescheid erhalten.

2.

Es handelte sich früher um ein Gebäude auf fremden Grund und Boden (z.B. Garagen). Das ist nach der Grundsteuerreform rechtlich nicht mehr möglich. Hier dauert die Umstellung der Bescheide eventuell etwas länger.

3.

Die Grundsteuer A wurde teilweise vorher direkt vom Pächter der Nutzfläche erhoben. Das gibt es nach der Grundsteuerreform ab 2025 nicht mehr. Auch hier kann es zu Verzögerungen kommen.

Sollte jedoch ein Grundsteuerbescheid vom Steueramt fehlen, obwohl Sie schon vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid erhalten haben, dann wenden Sie sich bitte mit diesem Finanzamtformular an das Steueramt. Wir prüfen, weshalb eine Veranlagung in unserem Haus noch nicht erfolgt ist.

Ein wichtiger Hinweis:

Unsere Mehrjahresbescheide zur Grundsteuer aus vorangegangenen Jahren wurden im Sonderfall der Grundsteuerreform per Gesetz zum 31.12.2024 aufgehoben (§ 266 Abs.4, Satz 1 u.2 BewG).

Deshalb wird für Grundstücke kein Aufhebungsbescheid versendet. Zahlungen zur Grundsteuer sind also nur nach Erhalt eines neuen aktuellen Bescheides ab dem Jahr 2025 zu tätigen. Weitergeführte Zahlungen aus den Vorjahren können ohne aktuellen Bescheid nicht verarbeitet werden und es erfolgt eine Rücküberweisung zum Jahresende.

Diese Sonderregelung gilt nur für die Grundsteuer (A und B) gemäß der Grundsteuerreform. Alle weiteren Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt und gelten laut Mehrjahresbescheid weiter.