In wenigen Tagen startet das Jahr 2024 und viele Menschen feiern die Silvesternacht mit Feuerwerksraketen und Böllern. Wenn man an die Verletzungsgefahren denkt, versteht es sich fast von selbst, dass es auf einen verantwortungsvollen Umgang mit Feuerwerksgegenständen ankommt.
Daher regelt die bundesweit gültige erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), das Abbrennen sogen. Pyrothechnischer Gegenstände.
So ist es nach § 23 SprengV in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Altersheimen, Reetdach- und Fachwerkhäusern generell verboten Pyrothechnischer Gegenstände abzubrennen. Es ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
Außerdem ist ein Abbrennen von Feuerwerks- bzw. Knallkörper nach § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung ohnehin nur am 31. Dezember und am 1. Januar eines jeden Jahres gestattet.