Titel Logo
Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 12/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Staatliches Amt

für Landwirtschaft und Umwelt

Westmecklenburg

-Flurbereinigungsbehörde-

Freiwilliger Landtausch „Hohen Pritz I“

Landkreis Ludwigslust-Parchim

Gemeinde Hohen Pritz

Aktenzeichen: 5433.2-76-6526 — Schwerin, 20.11.2023

Ausfertigung

Öffentliche Bekanntmachung für die Gemeinde Hohen Pritz

Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

I.

a)

Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch „Hohen Pritz I“, Gemeinde Hohen Pritz, Landkreis Ludwigslust-Parchim nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 12,0965 ha. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Hausanschrift: Bleicherufer 13,

19053 Schwerin) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.

b)

Gründe

Der Freiwillige Landtausch dient überwiegend …:

  • … zum Zweck der Verbesserung der Agrarstruktur, beziehungsweise Forststruktur, dabei …

    • … zur Schaffung und Erhaltung lebensfähiger, den jeweiligen Produktions-Bedingungen angepasster landwirtschaftlicher Betriebe.

    • … zur Verbesserung ungünstiger Grundstücksformen.

    • … zur Verkürzung der Entfernung vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu den zu bewirtschaftenden Flächen.

Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Der Freiwillige Landtausch wird nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet und durchgeführt

II.

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

§ 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurbereinigungsbehörde, Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Hausanschrift: Bleicherufer 13; 19053 Schwerin) anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde,Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Sitz Schwerin erhoben werden.

Schwerin, den 20.11.2023

Im Auftrag

gez. W. Reiners

(LS)

Leiter der Abteilung Integrierte ländliche Entwicklung
Ausfertigungsvermerk:

Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt.

Ausgefertigt:

Schwerin, 20.11.2023

Im Auftrag

gez. Hinz

(LS)