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Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 12/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadt-und Gemeindevertretungen sowie der ehrenamtlichen Bürgermeister-/innen in den Gemeinden des Amtes Sternberger Seenlandschaft am Sonntag, dem 9. Juni 2024

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Januar 2021 (GVOBl. M-V S. 68) geändert worden ist, fordere ich die nach § 14 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Stadt- und Gemeindevertretungen sowie der ehrenamtlichen Bürgermeister in den amtsangehörigen Gemeinden am 09. Juni 2024 auf.

1.

Allgemeine Hinweise

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Gemäß Beschluss der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Oktober 2023 finden am Tag der Wahlen zum Europäischen Parlament am 09. Juni 2024 gleichzeitig in Mecklenburg-Vorpommern die Wahlen zu den Stadt- und Gemeindevertretungen, die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und die Wahlen der Kreistage statt.

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In den Städten und Gemeinden des Amtes Sternberger Seenlandschaft bildet das jeweilige Gemeindegebiet auch das Wahlgebiet dieser Gemeinde. Daraus ergeben sich folgende Wahlgebiete und die Anzahl der zu wählenden Kommunalvertreter. In den ehrenamtlichen Gemeinden ist zu der Zahl der zu wählenden Vertreter der Sitz der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters hinzuzuzählen:

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Die Wahlvorschläge für die Stadt- und Gemeindevertretungen sowie die Wahlvorschläge für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sind spätestens am

26. März 2024 (75.Tag vor der Wahl)

bis spätestens 16.00 Uhr bei der Wahlleitung in der Stadtverwaltung Sternberg, Am Markt 1, 19406 Sternberg, einzureichen (§ 62 Abs.4 LKWG).

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Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag (26. März 2024) der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf des 73 Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 18 Abs. 2 LKWG).

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Zur Wahl der Stadt- und Gemeindevertretungen darf der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe mehrere Personen enthalten. Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber liegt um fünf höher als die Zahl der zu Wählenden. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung darf nur eine Person enthalten. (§ 62 Abs. 1 LKWO)

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Wahlvorschläge einer Partei, Wählergruppe oder einer Einzelbewerbung zur Bürgermeisterwahl dürfen nur eine Person enthalten. Mehrere Parteien und Wählergruppen können auch einen gemeinsamen Vorschlag einreichen. (§ 63 Abs. 2 LKWO)

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Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten (§ 16 Abs.1 LKWG). Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann der Wahlleiter einen Zusatz verlangen.

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Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt (§ 15 Abs.4 LKWG).

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Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat (§ 16 Abs.3 LKWG).

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Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein (§ 16 Abs.4 LKWG).

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Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das jeweilige Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein (§ 16 Abs.7 LKWG). Wenn eine Partei oder Wählergruppe noch keine Vertretungsberechtigung für das gesamte Wahlgebiet hat, ist der Wahlvorschlag von dem nächst höheren Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

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In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden (§ 16 Abs. 2 LKWG).

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Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen (§ 16 Abs. 9 LKWG).

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Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit oder ein amtliches Führungszeugnis einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein (§ 24 Abs.1 Satz 4 LKWO).

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Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Gemeindewahlleitung zur Verfügung gestellt (§ 49 Abs.2 LKWO). Neben der Veröffentlichung der Formblätter im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern sind die Formblätter zusätzlich auch im Internet unter der Adresse

www.laiv-mv.de/Wahlen/Kommunalwahlen/2024

veröffentlicht.

2.

Weitere Hinweise

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Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in ihrem jeweiligen Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung (Hauptwohnung) haben oder sich für gewöhnlich dort aufhalten.

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Wahlberechtigt sind alle Deutschen nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag

a)

das 16. Lebensjahr vollendet haben

b)

seit mindestens 37 Tagen in der Kommune wohnen

c)

nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind

Bei einer möglichicherweise stattfindenden Bürgermeisterstichwahl (14 Tage nach der Hauptwahl) müssen diese Voraussetzungen an beiden Tagen vorliegen.

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Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17. Mai 2024 nachweisen, dass sie mindestens seit dem 3. Mai 2024 im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben (§ 15 Abs. 2 Nr.2 LKWO).

Sternberg, den 30. November 2023

Steinberg
Gemeindewahlleiter