Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GOVBl. M-V 2019, S. 467) und der §§ 1 bis 3, 8 und 17 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12 April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GOVBl. M-V 2021, S.1162) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Borkow am 24.10.2024 folgende 1. Änderungssatzung erlassen:
§ 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet der Gemeinde Borkow.
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienangehörigen innehat. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegende Wohnung des Einwohners. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt.
Eine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist. Das Vorhalten der hierfür notwendigen Ausstattung lediglich als Gemeinschaftseinrichtung (z.B. hinsichtlich der Kochgelegenheit und Toiletten, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung) steht einer Steuerpflicht nicht entgegen.
Zweitwohnungen sind auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975, GBl. I Nr. 27 S. 465) errichtet worden sind sowie Gartenlauben nach § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), in der jeweils geltenden Fassung, deren Inhaber vor dem 03. Oktober 1990 eine Befugnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden.
Zweitwohnungen sind nicht Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und § 20a, mit Ausnahme der Nr. 8 BKleingG.
Das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen, überwiegend genutzten Wohnung eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten oder eines nicht dauernd getrenntlebenden eingetragenen Lebenspartners, dessen gemeinsame eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, unterliegt nicht der Zweitwohnungssteuer. Als Zweitwohnungen gelten ebenfalls nicht an Kur- und Feriengäste vermietete Ferienhäuser, Wohnungen oder Zimmer, soweit die Nutzungsdauer jeweils unter einem Monat liegt. Wohnungen, die eine minderjährige Person während der Schul- und Ausbildung in der Gemeinde Borkow innehat, gelten ebenso nicht als Zweitwohnungen.
Jede weitere Wohnung im Gemeindegebiet unterliegt nicht der Zweitwohnungssteuer.
In § 3 wird Absatz 3 ersatzlos gestrichen und Absatz 4 wird zu Absatz 3.
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.
Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresnettokaltmiete).
An Stelle des Betrages nach Absatz 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die ortsübliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die ortsübliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresnettokaltmiete geschätzt (z.B. bei Eigennutzung), die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Die Schätzung erfolgt auf der Grundlage der Anlage zu dieser Zweitwohnungssteuersatzung, die Bestandteil der Satzung ist.
Die Vorschriften des § 79 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1991 (BGBl.I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), findet entsprechende Anwendung. Für eine Wohnflächenberechnung sind die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), geändert durch Artikel 3 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), zuletzt geändert durch Artikel 78 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), entsprechend anzuwenden.
§ 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr 19 von Hundert (v.H.) vom jährlichen Mietaufwand im Sinne des § 4 als Bemessungsgrundlage.
In § 6 der Satzung wird der bisheriger Absatz 1 zu Absatz 2 und der bisherige Absatz 2 zu Absatz 1.
§ 7 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Das Innehaben einer Zweitwohnung, deren Aufgabe sowie alle weiteren für die Besteuerung relevanten zugrundeliegenden Tatsachen gemäß § 4, sind dem Amt Sternberger Seenlandschaft innerhalb von zwei Wochen zu erklären.
§ 8 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder |
| 2. | Der Anzeigepflicht über Innehaben oder Aufgabe der Zweitwohnung sowie allen der Besteuerung zugrundeliegenden Tatsachen nicht nachkommt. |
Zuwiderhandlungen gegen § 7 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes (KG M-V).
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
Borkow, den 15.11.2024
Verfahrensvermerk
Die vorstehende Änderungssatzung wurde gemäß § 5 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.
Die Satzung der Gemeinde Borkow über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Fassung der ersten Änderungssatzung wird im öffentlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaftz Nr. 12/2024 am 07.12.2024 öffentlich bekanntgemacht.
Soweit beim Erlass dieser Änderungssatzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Anlage zu § 4 Abs. 3, 4 der Zweitwohnungssteuersatzung
Grundlage Berechnung des jährlichen Mietaufwands je m² zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer
Die Gemeinde Borkow gehört zum Amtsbereich Sternberger Seenlandschaft.
Im Amtsbereich ist kein Mietspiegel vorhanden.
Die Werte in Kategorie 1 und 2 orientieren sich an den derzeit im Amtsgebiet üblichen Mieten.
Als Durchschnittsmiete für Wohnraum wurden die Angaben eines ortsansässigen Wohnungsunternehmens zum Stichtag 31.03.2022 hilfsweise zugrunde gelegt:
| Brüel | 4,83 Euro |
| Mustin | 4,11 Euro |
| Witzin | 4,62 Euro |
| Borkow | 4,78 Euro |
| Sternberg | 4,69 Euro |
Das entspricht einem Durchschnitt von 4,60 Euro. Basierend auf diesem Durchschnittswert
wurden für Zweitwohnungen die Kategorien 1 und 2 gebildet.
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| Kategorie 1 | Kategorie 2 |
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| (einfache Ausführung) | (gehobene Ausführung) |
| Gartenhaus | 2,50 EUR/m² | - |
| Bungalow | 4,00 EUR/m² | 4,50 EUR/m² |
| Haus/Wohnung | 4,50 EUR/m² | 5,00 EUR/m² |