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Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 12/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachungen - Flurneuordnungsverfahren „Blankenberg“

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt

Westmecklenburg

- Flurneuordnungsbehörde -

Bleicherufer 13

19053 Schwerin

Flurneuordnungsverfahren „Blankenberg“

Landkreis Ludwigslust-Parchim

Gemeinde Blankenberg, Stadt Brüel

Gemeinde Kloster Tempzin

 — Aktenzeichen: 5433.3-76-34249

 — (bitte bei Schriftverkehr angeben)

 — Schwerin, 18.11.2024

Öffentliche Bekanntmachung

für die Gemeinden Blankenberg, Kloster Tempzin und Stadt Brüel

Ausfertigung

Änderungsbeschluss

Nach §§ 6 und 8 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen ergeht folgender Beschluss:

I.

Das Flurneuordnungsgebiet wird durch Zuziehung der folgenden Flächen geändert:

Gemeinde:

Blankenberg

Gemarkung:

Friedrichswalde

Flur:

1

Flurstücke:

2/1, 4, 5/4,

Gemeinde:

Kloster Tempzin

Gemarkung:

Tempzin

Flur:

1

Flurstück:

125

Stadt:

Brüel

Gemarkung:

Brüel

Flur:

4

Flurstücke:

4/1, 10, 11, 13/1

Gleichzeitig wird das Flurneuordnungsgebiet durch Ausschluss der folgenden Flächen geändert:

Gemeinde:

Blankenberg

Gemarkung:

Friedrichswalde

Flur:

1

Flurstück:

238/4

Gemeinde:

Blankenberg

Gemarkung:

Weiße Krug

Flur:

2

Flurstück:

5/1

Das Zuziehungsgebiet hat eine Größe von ca. 18 ha, das Ausschlussgebiet hat eine Größe von ca 1 ha. Das Verfahrensgebiet umfasst somit nunmehr 1.193 ha. Das hinzugezogene bzw. ausgeschlossene Flurneuordnungsgebiet ist auf der mit diesem Beschluss verbundenen Gebietskarte durch unterschiedliche farbige Umrandung gekennzeichnet.

Seine genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann bei der Flurneuordnungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin in einem Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag seit der öffentlichen Bekanntmachung, zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden.

II.

Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der nachträglich zum Verfahren zugezogenen Flurstücke werden Teilnehmer der

"Teilnehmergemeinschaft des Flurneuordnungsverfahrens Blankenberg"

mit Sitz in Blankenberg, Landkreis Ludwigslust-Parchim.

Nebenbeteiligte sind Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet. Nebenbeteiligte sind des weiteren Eigentümer von nicht zum Flurneuordnungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurneuordnungsgebietes mitzuwirken haben.

III.

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

für die hinzugezogenen Flurstücke

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Flurneuordnungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten - gerechnet vom ersten Tage der Bekanntmachung dieses Beschlusses - bei der Flurneuordnungsbehörde anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV.

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurneuordnungsplans dürfen ohne Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde

1)

die Nutzungsarten der Grundstücke nicht geändert werden, soweit es nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört,

2)

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen weder errichtet, wesentlich verändert noch beseitigt werden,

3)

Bäume, Sträucher, Gehölze und ähnliches nicht beseitigt werden.

Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1) und 2) im Flurneuordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen. Im Falle der Ziffer 3) müssen Ersatzpflanzungen angeordnet werden (§ 34 FlurbG).

V.

Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit der Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde vorgenommen werden, anderenfalls sie die Wiederaufforstung anordnen kann (§ 85 Nrn. 5 und 6 FlurbG). Bei den zu treffenden Maßnahmen handelt die Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.

Verstöße gegen die in § 34 (1) Nrn. 2 und 3 und § 85 Nr. 5 FlurbG genannten Tatbestände können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden (§ 154 FlurbG).

Gründe:

Die Verfahrensgebietsänderung dient der Abrundung des Verfahrensgebietes.

Die zugezogenen Flurstücke 4\1 in der Gemarkung Brüel und 125 in der Gemarkung Tempzin werden benötigt, um die Fläche des neuen Radweges festzulegen und zu regeln.

Die übrigen drei Flurstücke in der Gemarkung Brüel dienen der Regulierung der Flächen am Radebach und der Neufestlegung des Gewässerflurstücks Radebach.

Die zugezogenen Flächen in der Gemarkung Friedrichswalde vereinfachen die Neufestlegung der Grenzen zur Verbindungsstraße nach Weiße Krug und würden sonst als ungerelte Inselfläche zurückbleiben.

Bei den ausgeschlossenen Flurstücken handlt es sich um ein geteiltes Grabenflurstück (Gemarkung Friedrichswalde) und um ein geteiltes Straßenflurstück (Gemarkung Weiße Krug).

Beide Flächen sind im Zuge der Festlegung des Verfahrensumrings entstanden und ragen aus dem Verfahrensgebiet heraus.

Im Anhörungstermin am 20.09.2011 sind die voraussichtlichen Teilnehmer über den Verfahrensgang und über die Finanzierung der Kosten unterrichtet worden (§ 5 (1) FlurbG).

Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Änderung des Flurneuordnungsverfahrens „Blankenberg“ erfüllt (§ 53 (1) LwAnpG).

Die Anordnungen zu den Ziffern II bis V beruhen auf den §§ 6, 14, 16, 34 und 85 Nrn. 5 und 6 des FlurbG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären.

Im Auftrag

gez. W. Reiners

(LS)

Abteilungsleiter

Ausfertigungsvermerk:

Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt.