Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. 2024, 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.09.2024 und nach Anzeige bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
(1) Die Gemeinde Dabel führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt eine rote Holländerwindmühle in Gold über einer erniedrigten blauen Wellenleiste, begleitet beiderseits und oben von je einem aufrechten Eichenblatt mit schwarzem Stiel, daran zwei blaue Früchte.
(3) Die Flagge der Gemeinde Dabel ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Gelb, Rot und Gelb gestreift. Die äußeren gelben Streifen nehmen jeweils ein Viertel, der rote Mittelstreifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des Flaggentuchs liegt, zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnehmend das Wappen der Gemeinde. Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3.
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „GEMEINDE DABEL - LANDKREIS LUDWIGSLUST-PARCHIM“.
(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.
Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Dabel und Holzendorf. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
(1) Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Sofern hierzu Veranstaltungen gemäß § 16 KV M-V durchgeführt werden, lädt er hierzu ein, setzt den Gesprächsgegenstand, Zeit und Ort der Veranstaltung fest und gibt diese bekannt. Die Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt unterrichtet werden.
Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
5) Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
| 1. | einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen |
| 2. | Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner |
| 3. | Grundstücksgeschäfte |
| 4. | Vergabe von Aufträgen |
| 5. | Rechnungsprüfungsangelegenheiten außer dem Abschlussbericht |
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 5 in öffentlicher Sitzung behandeln. In nicht aufgeführten Fällen ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden können, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden.
(1) Die Sitzung der Gemeindevertretung kann im Falle einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Mitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, mittels Bild- und Tonübertragungen stattfinden. Die Öffentlichkeit ist durch eine Übertragung der Sitzung in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze herzustellen; die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 29 a Absatz 5 Satz 2 bis 4 KV M-V bleiben unberührt. Abstimmungen, die geheim durchgeführt werden, sind nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung als Briefabstimmungen durchzuführen.
(1) Es wird ein Haupt- und Finanzausschuss gebildet. Ihm gehören neben dem Bürgermeister vier weitere Mitglieder der Gemeindevertretung an. Seine Aufgaben beinhalten Personal- und Organisationsaufgaben, Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben. Die Sitzungen finden in der Regel in Vorbereitung der Gemeindevertretersitzungen statt.
(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Haupt- und Finanzausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V
| 1. | im Rahmen dessen Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 2.500 € bis 20.000 € sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 500 € bis 2.500 € je Monat, |
| 2. | im Rahmen dessen Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze 10 bis 20 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 5.000 €, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 1.000 € bis 5.000 € je Ausgabenfall, |
| 3. | bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bis zu einer Wertgrenze von 30.000 €, bei Hingabe von Darlehen. die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000 € bis zu 25.000 €, sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 50.000 € bis 100.000 €, |
| 4. | im Rahmen dessen Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze von 15.000 €, |
| 5. | im Rahmen dessen Nr. 5 bei Verträgen bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €, |
(4) Der Hauptausschuss entscheidet über den Abschluss von baurechtlichen Verträgen, insbesondere über Erschließungs- und Durchführungsverträge zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bei denen die Gemeinde nicht finanziell belastet wird. Bei finanziell belastenden baurechtlichen Verträgen gelten die in dieser Satzung festgelegten Wertgrenzen.
(5) Dem Hauptausschuss wird in Bauangelegenheiten die Befugnis für folgende Entscheidungen übertragen:
a) nach § 31 Abs. 1 und 2 BauGB über Ausnahmen und Befreiungen
b) nach § 34 und 35 BauGB i.V.m. § 36 BauGB beim Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern - einschließlich Nebenanlagen - über das gemeindliche Einvernehmen
(6) Der Hauptausschuss entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der VOL und VOB innerhalb der Grenzen von 1.500 bis 3.000 € bzw. von 4.000 bis 10.000 €.
(7) Der Hauptausschuss entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen von 100 bis 1000 Euro.
(8) Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister in Personalangelegenheiten, insbesondere über Einstellungen, Beförderungen und Entlassungen.
(9) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen des Hauptausschusses zu unterrichten.
(4) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich.
(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
| Name/Zusammensetzung | Aufgabengebiet |
| Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt 4 Gemeindeverterter 3 Sachkundige Einwohner | Flächennutzungsplan, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und Straßenabauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege |
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| Ausschuss für Schule, Jugend Kultur u. Soziales und Tourismus 4 Gemeindevertreter 3 Sachkundige Einwohner | Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderung u. Sportentwicklung, Jugendförderung, Kindertagesstätten, Sozialwesen; Tourismus |
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich.
(3) Die Aufgaben der Rechnungsprüfung werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Sternberger Seenlandschaft übertragen.
(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
| 1. | über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 2.500 EURO gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 500 EURO pro Monat |
| 2. | über überplanmäßige Ausgaben von 500 EURO des betreffenden Produktsachkontos sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 1.000 EURO je Ausgabenfall |
| 3. | bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von 500 EURO, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000 EURO sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000 EURO |
| 4. | im Rahmen dessen Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze von 2.500 € |
| 5. | im Rahmen dessen Nr. 5 bei Verträgen bis zu 5.000 €. |
Der Bürgermeister entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der VOL unterhalb des Wertes von 1.500 € und nach der VOB unterhalb des Wertes von 4.000 €.
(2) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro.
(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 800 EURO bzw. von 300 EURO bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500 EURO.
(4) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
Der Bürgermeister entscheidet über
| • | das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre), |
| • | das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion), |
| • | das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben) |
Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.
(5) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 bis 4 zu unterrichten.
(1) Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden sowie an Fraktionssitzungen zur Vorbereitung von Ausschusssitzungen, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 €.
(2) Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 €. Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Ausschusssitzung leitet.
(3) Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden, sowie für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung von Ausschusssitzungen dienen, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 €.
(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur eine sitzungsbezogene Entschädigung bezahlt. Die Höchstzahl der Sitzungen der Ausschüsse, für die eine sitzungsbezogene Entschädigung zu zahlen ist, wird auf jeweils jährlich 8 beschränkt.
(5) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.440,00 €.
Die Stellvertreter der Bürgermeister erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern folgende funktionsbezogene Aufwandsentschädigung:
| - | der 1. Stellvertreter | 288,00 € |
| - | der 2. Stellvertreter | 144,00 € |
Neben der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung erhalten der Bürgermeister und die Stellvertreter eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung entsprechend des Absatzes 1
(6) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche funktionsbezogene Aufwands-entschädigung in Höhe von 100,00 €. Sie erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung entsprechend Absatz 1.
(7) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsent-schädigung nach den Absätzen 5 und 6 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 30,00 €.
(1) Die Gemeinde kann zusätzliche beratende Beiräte entsprechend § 41a Kommunalverfassung M-V bilden. Für die Besetzung, inhaltliche Schwerpunktstellung und für die Regelungen zur Arbeit dieser Beiräte erlässt die Gemeindevertretung gesonderte Ordnungen.
(2) Für besondere Aufgabenstellungen kann die Gemeindevertretung weitere zeitweilige beratende Ausschüsse bilden. Vor der Bildung dieser Ausschüsse ist deren Aufgabenstellung durch die Gemeindevertretung detailliert festzulegen. Für die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Ausschüsse gelten die Festlegungen des § 6 dieser Satzung.
(1) Satzungen, außer Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB), und sonstige Mitteilungen der Gemeinde Dabel, deren öffentliche Bekanntmachung durch Rechtsvorschriften vorgegeben ist, werden im Internet unter der Adresse
www.amt-ssl.de
öffentlich bekannt gemacht. Daneben kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde unter der Bezugsadresse: Amt Sternberger Seenlandschaft, Am Markt 1 in 19406 Sternberg kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen der Satzungen werden am Verwaltungssitz in Sternberg bereitgehalten oder liegen zur Mitnahme, während der allgemeinen Öffnungszeiten aus.
(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(3) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und zu den Versammlungen der Einwohnerinnen und Einwohner erfolgen durch Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Amtes Sternberger Seenlandschaft
www.amt-ssl.de
(4) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) werden durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ bekannt gemacht. Das „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte im Gebiet der Gemeinde Dabel verteilt. Daneben ist es einzeln oder im Abonnement bei der Stadt Sternberg, Am Markt 1 in 19406 Sternberg zu beziehen.
(5) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(6) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in Form der Absätze 1 bis 4 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandlos geworden ist.
(6) Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in
| - | Dabel, Wilhelm-Pieck-Straße 20, vor dem Gemeindebüro |
| - | Holzendorf, an der Verbindungsstraße zwischen B 192 und altem Gutshaus (Nr. 16) |
(7) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzungen sind entsprechend Absatz 1 einzusehen.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Dabel, den 26.11.2024
Vorstehende Hauptsatzung der Gemeinde Dabel wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V angezeigt. Der Landrat hat mit Schreiben vom - keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht. Die Hauptsatzung der Gemeinde Dabel vom 26.11.2024 wird im Amtsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft Nr. 12/2024 vom 07.12.2024 öffentlich bekannt gemacht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften