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Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 12/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Dabel für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.09.2024 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 werden

1.

im Ergebnishaushalt

von bisher

EUR

der Gesamtbetrag der Erträge

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt

von bisher

EUR

a)

der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen

der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1

der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen

b)

der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

festgesetzt.

__________

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit bleibt unverändert und wird auf 150.000 € festgesetzt.

§ 5

Hebesätze (unverändert)

Die Hebesätze für Realsteuer bleiben unverändert und werden wie folgt festgesetzt.

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

2.

Gewerbesteuer

§ 6

Stellen gemäß Nachtragsstellenplan (unverändert)

Die Gesamtzahl der im 1. Nachtragshaushaltsplan ausgewiesen Stellen bleibt unverändert und beträgt 3,4666 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Weitere Vorschriften

7.1.

Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen,

1.

wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen oder ein bereits ausgewiesener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen sich wesentlich erhöhen wird; § 51 Absatz 4 bleiben unberührt,

2.

im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen,

3.

bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,

4.

Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

1.

Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen.

2.

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt.

3.

Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10.000 € nicht übersteigen.

7.2.

Entscheidungen zu über und außerplanmäßigen Ausgaben

Die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird durch die Gemeindevertretung getroffen, wenn sie die in der Hauptsatzung der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen für die Entscheidung des Hauptausschusses/Bürgermeisters übersteigt.

7.3.

Haushaltsvermerke zur Deckungsfähigkeit

7.3.1.

Von der grundsätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushalts - entsprechend auch der Ansätze Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt - gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind ausgenommen:

DK 0001 Personalaufwendungen

DK 0002 Unterhaltungsaufwand

DK 0003 Bewirtschaftungsaufwand

DK 0005 Versicherungsaufwand

DK 0008 Wohnungswirtschaft - Aufwand

DK 0009 Abschreibungen

DK 0010 TH1 SG Zentrale Dienste - Aufwand

DK 0020 TH1 Schule, Kultur, Soziales - Aufwand

DK 0021 Schule und soziale Einrichtungen Investitionen

DK 0030 TH2 Zentrale Finanzdienstleistungen - Aufwand

DK 0031 Gewerbesteuer = Gewerbesteuerumlage

DK 0035 Baumpflege - Aufwand

DK 0040 TH3 Bürgeramt Aufwand

DK 0042 Feuerwehr Aufwendungen

DK 0060 TH5 ABL - Aufwand

Innerhalb dieser Deckungskreise 0001 - 0060 sind alle Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig.

7.3.2

Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

7.3.3

Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für laufende Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes jeweils für einseitig deckungsfähig erklärt. Sofern die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen.

7.3.4

Gemäß § 13 Abs. 2 GemHVO-Doppik können Mehrerträge in folgenden Produktsachkonten folgende Aufwendungsansätze erhöhen:

DK 0031 611000.40130000 und 611000.54310000/612000.57910000

7.3.5

Gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik werden Erträge/Einzahlungen aus Spenden für bestimmte Aufwendungen/Auszahlungen (Zweckbindung entsprechend Spendenvermerk) innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig(unecht) erklärt.

7.4.

Festlegung der Wertgrenze für die Einzeldarstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionsvorhaben

Gemäß § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt.

7.5

Übertragbarkeit

Ansätze für Aufwendungen und für laufenden Auszahlungen eines Teilhaushaltes werden für übertragbar erklärt, soweit hinsichtlich der Ansätze im laufenden Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. Darüber hinaus können Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen durch Haushaltsvermerk für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden ohne Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr. Im Übrigen gelten die Festlegungen in der GemHVO-Doppik § 15.

Nachrichtliche Angaben:

Durch den 1. Nachtragshaushaltsplan ändert sich

1.

zum Ergebnishaushalt

das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

von bisher

924.655 EUR

auf voraussichtlich

1.139.265 EUR

2.

zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

1.180.593 EUR

auf voraussichtlich

1.259.005 EUR

3.

zum Eigenkapital

der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

5.737.534 EUR

auf voraussichtlich

5.466.377 EUR

Dabel, den 20.11.2024

Jörg Neumann
Bürgermeister

Siegel

Verfahrensvermerk:

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2024 der Gemeinde Dabel wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim angezeigt.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2024 der Gemeinde Dabel wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft dem „Amtsblatt Sternberger Seenland“ Nr. 12/2024 vom 07.12.2024 bekannt gemacht.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 09.12.2024 bis 17.12.2024 im Rathaus der Stadt Sternberg, Zimmer 24 öffentlich aus.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.