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Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 12/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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1. Nachtragshaushaltsatzung der Gemeinde Mustin für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Mustin vom 29.10.2024 nach Vodage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis. und Finanzhaushalt

Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt

a)

der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen

der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1

der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen

b)

der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der lnvestitionstätigkeit

der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der lnvestitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der lnvestitionstätigkeit

festgesetzt.

________

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für lnvestitionen und lnvestitionslörderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für lnvestitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von lnvestitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 45.000 € in 2024

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für Realsteuer bleiben unverändert und werden wie folgt festgesetzt.

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A)

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

2.

Gewerbesteuer

§ 6

Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im 1.Nachtragshaushaltsplan ausgewiesenen Stellen bleibt unverändert und beträgt 0,0640 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Weitere Vorschriften

7.1.

Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

a.

sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird,

b.

sich zeigt, dass im Finanzhaushalt der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in erheblichem Umfang nicht ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für lnvestitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen zu decken oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich wesentlich erhöhen wird,

c.

im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen in erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen,

d.

bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für lnvestitionen oder lnvestitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,

e.

Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält,

1.

Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen.

2.

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt.

3.

Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für lnvestitionen und lnvestitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für lnstandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 150,0 T€ nicht übersteigen.

7.2.

Entscheidungen zu über und außerplanmäßigen Ausgaben

Die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird durch die Gemeindevertretung getroffen, wenn sie die in der Hauptsatzung der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen für die Entscheidung des Hauptausschusses/ Bürgermeisters übersteigt.

7.3.

Haushaltsvermerke zur Deckungsfähigkeit

7.3.1.

Von der grundsätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushalts - entsprechend auch der Ansätze Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt - gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind ausgenommen:

DK 0001 die Personalaufwendungen

DK 0002 Unterhaltungsaufwand Vermögen

DK 0003 Bewirtschaftungsaufwand

DK 0005 Versicherungsaufwand

DK 0006 EDV-Aufwand

DK 0007 lnterne Leistungsverrechnungen

DK 0008 Wohnungswirtschaft

DK 0009 Abschreibungen

DK 0010 TH1 SG Zentrale Dienste- Aufwand

DK 0011 TH2 SG Schule, Kultur, Sozial-Aufwand

DK 0020 TH3 Finanzen-Aufwand

DK 0021 TH4 Zenhale Finanzdienstleistungen-Aufwand

DK 0022 Gewerbe-Aufwand

DK 0023 EDV-Investitionen

DK 0030 TH5 Bürgeramt-Aufwand

DK 0032 Freiwillige Feuerwehr-Aufwand

DK 0033 lnvestitionen Feuerwehr

DK 0035 Baumpflege-Aufwand

DK 0041 Aufwand-Bauhof

DK 0042 lnvestitionen Bauhof

DK 0043 Stadtsanierung

DK 0050 TH6 ABL

(ab 2018)-Aufwand

lnnerhalb dieser Deckungskreise 0001 - 0050 sind alle Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig.

7.3.2

Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus lnvestitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

7.3.3

Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für laufende Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen aus lnvestitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes jeweils für einseitig deckungsfähig erklärt. Sofern die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen.

7.3.4

Gemäß § 13 Abs. 2 GemHVO-Doppik können Mehrerträge in folgenden Produktsachkonten folgende Aufwendungsansätze erhöhen:

DK 0022 611000, 40130000 und 611000.54310000/612000.57910000.

DK 0034 122090.43100000 und 122090.52541000

7.3.5

Die Planansätze im Produkt 114040.0822, 0112 dienen zur Deckung für Auszahlungen in nachfolgenden Produktsachkonten (EDVTechnik):

111040.0822,0112; 114010.0822,0112, 114050.0822,122100.0822,0112; 575000.0822,0112; 201000.0822,0112 116010.0822,0112; 122010.0822,0112; 122040.0822,0112; 122090.0822,0112; 123000.0822,0112,351000.0822; 553000.0822,0112; 521000.0822,0112;

7.3.6

Gemäß § 14 Abs. GemHVO-Doppik werden Erträge/Einzahlungen aus Spenden für bestimmte Aufwendungen/Auszahlungen (Zweckbindung entsprechend Spendenvermerk) innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig(unecht) erklärt.

7.4.

Festlegung der Wertgrenze für die Einzeldarstellung der Ein- und Auszahlungen für lnvestitionsvorhaben

Gemäß § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Ein- und Auszahlungen für lnvestitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR für jede lnvestition oder lnvestitionsförderungsmaßnahme im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für lnvestitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt.

7.5

Übertragbarkeit

Ansätze für Aufwendungen und für laufenden Auszahlungen eines Teilhaushaltes werden für übertragbar erklärt, soweit hinsichtlich der Ansätze im laufenden Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind.

Darüber hinaus können Ansätze für lnstandhaltungsmaßnahmen durch Haushaltsvermerk für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden ohne Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr. lm Übrigen gelten die Festlegungen in der GemHVO-Doppik § 15

Nachrichtliche Angaben:

Durch den l. Nachtragshaushaltsplan ändert sich

1.

zum Ergebnishaushalt

das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

von bisher

192.947 EUR

auf voraussichtlich

204.191 EUR

2.

zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

308.277 EUR

auf voraussichtlich

410.509 EUR

3.

zum Eigenkapital

der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

1.302.880 EUR

auf

1.385.007 EUR

Mustin, den 26.11.2024

Löbel

Siegel

Bürgermeister
Verfahrensvermerk:

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2024 der Gemeinde Mustin wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim angezeigt.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2024 der Gemeinde Mustin wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ Nr. 12/2024 bekannt gemacht.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 09.12.2024 bis 17.12.2024, Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, im Rathaus der Stadt Sternberg, Zimmer 24 öffentlich aus.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.