Aufgrund des § 45 i.V. S 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.10.2024 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde (nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen) folgende l.Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 werden
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| von bisher | auf |
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| EUR | EUR |
| 1. | im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 681.400 | 693.200 | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 805.800 | 822.900 | |
| das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -90.300 | -95.600 | |
| 2. | im Finanzhaushalt | von bisher | auf | |
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| EUR | EUR |
| a) | der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen | 565.300 | 577.100 |
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| der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen | 669.700 | 686.800 |
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| der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen | -104.400 | -109.700 |
| b) | der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der lnvestitionstätigkeit | 57.100 | 72.900 |
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| der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der lnvestitionstätigkeit | 0 | 37.900 |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der lnvestitionstätigkeit | 57.100 | 35.000 |
festgesetzt.
Kredite zur Finanzierung von lnvestitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit bleibt unverändert und wird festgesetzt auf 56.000 EUR in 2024.
Die Hebesätze für Realsteuern bleiben unverändert und werden wie folgt festgesetzt.
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftlichen Flächen | |
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| (Grundsteuer A) | auf 330 v. H |
| b) | für die Grundstücke | |
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| (Grundsteuer B) | auf 400 v. H |
| 2. | Gewerbesteuer | auf 380 v. H | |
1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für lnvestitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen bleibt unverändert und beträgt 1,1178 Vollzeitäquivalente (VzÄ)
| 7.1. | Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung | ||
| Die Gemeindevertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Zifter 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, | ||
| 1, | wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen oder ein bereits ausgewiesener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen sich wesentlich erhöhen wird; § 51 Absatz 4 bleiben unberührt, | |
| 2. | im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen, | |
| 3. | bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für lnvestilionen oder lnvestltionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, | |
| 4. | Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. | |
| 1. | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen. | |
| 2. | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt. | |
| 3. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für lnvestitionen und lnvestitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für lnstandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 T€ nicht übersteigen. | |
| 7.2. | Entscheidungen zu über und außerplanmäßigen Ausgaben | ||
| Die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird durch die Gemeindevertretung getroffen, wenn sie die in der Hauptsatzung der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen für die Entscheidung des Hauptausschusses/ Bürgermeisters übersteigt. | ||
| 7.3. | Haushaltsvermerke zur Deckungsfähigkeit | ||
| 7.3.1. | Von der grundsätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushalts - entsprechend auch der Ansätze Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt - gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind ausgenommen: | |
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| • | DK 0001 Personalaufwendungen |
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| • | DK0002 Unterhaltungsaufwand. |
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| • | DK0003 Bewirtschaftungsaufwand |
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| • | DK0005 Versicherungsaufwand |
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| • | DK 0008 Wohnungswirtschaft – Aufwand |
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| • | DK 0009 Abschreibungen |
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| • | DK 0010 TH1 SG Zentrale Dienste - Aufwand |
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| • | DK 0020 TH1 Schule, Kultur, Soziales - Aufwand |
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| • | DK 0021 Schule und soziale Einrichtungen lnvestitionen |
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| • | DK 0030 TH2 Zentrale Finanzdienstleistungen - Aufwand |
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| • | DK 0031 Gewerbesteuer = Gewerbesteuerumlage |
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| • | DK 0035 Baumpflege - Aufwand |
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| • | DK 0040 TH3 Bürgeramt Aufwand |
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| • | DK 0042 Feuerwehr Aufwendungen |
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| • | DK 0060 TH5 ABL - Aufwand |
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| lnnerhalb dieser Deckungskreise 0001 - 0060 sind alle Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, | |
| 7.3.2 | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus lnvestitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt. | |
| 7.3.3 | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für laufende Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen aus lnvestitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes jeweils für einseitig deckungsfähig erklärt, Sofern die Deckungsfähigkeii in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen. | |
| 7.3.4 | Gemäß § 13 Abs. 2 GemHVO-Doppik können Mehrerträge in folgenden Produktsachkonten folgende Aufwendungsansätze erhöhen:. DK 0031 611000.40130000 und 611000.54310000/612000.57910000 | |
| 7.3.5 | Gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik werden Erträge/Einzahlungen aus Spenden für bestimmte Auflwendungen/Auszahlungen (Zweckbindung entsprechend Spendenvermerk) innerhalb eines Teilhaushaltes lür deckungsfähig(unecht) erklärt. | |
| 7.4. | Festlegung der Wertgrenze für die Einzeldarstellung der Ein- und Auszahlungen für lnvestitionsvorhaben | ||
| Gemäß § 4 Abs, 7 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Ein- und Auszahlungen für lnvestitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR für jede lnvestition oder lnvestitionsförderungsmaßnahme im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für lnvestitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt. | ||
| 7.5 | Übertragbarkeit | ||
| Ansätze für Auflwendungen und für laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes werden für übertragbar erklärt, soweit hinsichtlich der Ansätze im laufenden Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind, Darüber hinaus können Ansätze für lnstandhaltungsmaßnahmen durch Haushaltsvermerk für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden ohne Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr. lm Ubrigen gelten die Festlegungen in der GemHVO-Doppik § 15. | ||
Durch den 1. Nachtragshaushaltsplan ändert sich
| 1. | zum Ergebnishaushalt | ||
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| das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | von bisher | 23.648 EUR |
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| auf voraussichtlich | 182.287 EUR |
| 2. | zum Finanzhaushalt | ||
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen | von bisher | 39.936 EUR |
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| zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | auf voraussichtlich | 329.535 EUR |
| 3. | zum Eigenkapital | ||
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| der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | ||
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| von bisher | 1.298.451 EUR | |
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| auf voraussichtlich | 1.474.886 EUR | |
Borkow, den 26.11.2024 | M. Wagner |
Ort, Datum | Bürgermeister |
Siegel
Verfahrensvermerk:
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2024 der Gemeinde Borkow wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim angezeigt.
Mit Schreiben des Landkreises Ludwigslust-Parchim vom 25.11.2024 wurde folgende Entscheidung getroffen:
„I. Entscheidung
Hiemit stelle ich fest, dass die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Borkow für das Jahr 2024 keine genehmigungspflichtige Bestandteile enthält.“
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2024 der Gemeinde Borkow wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ Nr. 12/2024 vom 07.12.2024 bekannt gemacht.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 09.12.2024 bis 17.12.2024, Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12:00 Uhr, im Rathaus der Stadt Sternberg, Zimmer 24 öffentlich aus.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.