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Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 12/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Anordnungsbeschluss Gägelow-Sternberg II

Staatliches Amt

für Landwirtschaft und Umwelt

Westmecklenburg

-Flurbereinigungsbehörde-

Freiwilliger Landtausch „Gägelow-Sternberg II“

Aktenzeichen: 5433.6-76-6592

Landkreis Ludwigslust-Parchim

Gemeinden Witzin, Demen, Borkow, Dabel, Bülow, Stadt Sternberg

Ausfertigung

Öffentliche Bekanntmachung

für die Gemeinden Witzin, Demen, Borkow, Dabel, Bülow und die Stadt Sternberg

Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

I.

a)

Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch „Gägelow-Sternberg II“, Gemeinden Witzin, Demen, Borkow, Dabel, Bülow und Stadt Sternberg, Landkreis Ludwigslust-Parchim nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:

b)

Gründe

Der Freiwillige Landtausch dient überwiegend …:

… zum Zweck der Verbesserung der Agrarstruktur, beziehungsweise Forststruktur,

dabei …

… zur Schaffung und Erhaltung lebensfähiger, den jeweiligen Produktions-Bedingungen angepasster landwirtschaftlicher Betriebe.

… zur Zusammenlegung der Flurstücke zu großen Wirtschaftsflächen.

… zur Verbesserung ungünstiger Grundstücksformen.

… zur Verkürzung der Entfernung vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu den zu bewirtschaftenden Flächen.

… zum Anschluss von Grundstücken an das Wegenetz.

Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Der Freiwillige Landtausch wird nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet und durchgeführt.

II.

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte § 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Hausanschrift: Bleicherufer 13, 19053 Schwerin) anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde, das Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Sitz Schwerin erhoben werden.

Im Auftrag

gez. W. Reiners

(LS)

Leiter der Abteilung Integrierte ländliche Entwicklung

Ausfertigungsvermerk:

Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt.

Ausgefertigt: