Gemäß § 60 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) hat die Gemeindevertretung Mustin in ihrer Sitzung am 11.10.2023 die Jahresrechnung 2020 und am 30.04.2025 die Jahresrechnungen 2021 und 2022 festgestellt und dem Bürgermeister vorbehaltlos die Entlastung für die Jahre 2020, 2021 und 2022 erteilt.
Die Jahresrechnungen, die Prüfberichte sowie alle dazugehörigen Unterlagen sind in der Zeit vom 08.12.2025 bis 16.12.2025 während der allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung des Amtes Sternberger Seenlandschaft, Am Markt 1, 19406 Sternberg, Zimmer 5 einsehbar.
Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorommern (KV M-V)
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Mustin geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.
Mustin, d. 25.11.2025
Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft dem „Amtsblatt Sternberger Seenland“ Nr. 12/2025 vom 06.12.2025