Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011(GVOBl. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V 2019, S. 467), der §§ 1, 2, 4, 6 und 17 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgaben-gesetzes vom 26.05.2023 (GVOBl. M-V 2023, S. 650) in Verbindung mit der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) vom 11.07.2022 (GVOBl. M-V 2022, S. 441) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Hohen Pritz am 12.11.2025 folgende Neufassung der Satzung erlassen:
Die Behörden und Verwaltungen sind dazu angehalten, in Wort und Schrift geschlechter-gerechte Formulierungen zu verwenden. In der vorliegenden Satzung beziehen sich die im generischen Maskulinum gehaltenen Formulierungen auf männliche, weibliche und diverse natürliche Personen.
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet der Gemeinde Hohen Pritz.
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen der Gemeinde Hohen Pritz gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits besteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(4) Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
(5) Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert.
Als gefährlich gelten Hunde gemäß der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung-HundehVO M-V) in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Die Steuer ist eine Jahresaufwandssteuer. Sie entsteht am 01.01. des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
| a) | für den 1. Hund | 20,00 € |
| b) | für den 2. Hund | 50,00 € |
| c) | für jeden weiteren Hund | 60,00 € |
| d) | für den 1. gefährlichen Hund | 1.000,00 € |
| e) | für jeden weiteren gefährlichen Hund | 3.000,00 € |
(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(3) Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hund.
(4) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend. Die Steuervergünstigung ist aller zwei Jahre unter Vorlage der entsprechenden Nachweise neu zu beantragen.
(2) In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(3) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn
| 1. | Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind. |
| 2. | der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist. |
(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 in Verbindung mit § 4 (1) Buchst. d) und e) werden keine Steuervergünstigungen, die die Satzung gemäß § 7 bis 9 vorsieht, gewährt.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
| 1. | Blindenhunde | |
| 2. | Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder eines Schwerbeschädigtenausweises mit den Merkzeichen | |
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| • | BL-Blind |
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| • | H-Hilflos |
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| • | GL-Gehörlos |
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| • | aG-außergewöhnliche Gehbehinderung |
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| abhängig gemacht. | |
| 3. | Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. | |
| 4. | Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden. | |
| 5. | Hunde, die von anerkannten gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung behinderter Menschen als Behindertenbegleithund ausgebildet werden. | |
| 6. | Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden sind. | |
| 7. | Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden. | |
Die Steuer wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für
| 1. | Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen. |
| 2. | Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern in der geltenden Fassung mit Erfolg abgelegt haben. |
| 3. | Hunde, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden. |
| 4. | Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden. |
| 5. | Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen. |
| 6. | Hunde, die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden. |
| 7. | Hunde, die als Schutzhunde gehalten und verwendet werden. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein. |
Alle zwei Jahre ist diese Steuerermäßigung unter Vorlage eines gültigen Prüfungszeugnisses erneut zu beantragen.
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 9 bleibt unberührt.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 4.
(3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.
(4) Vor Gewährung der Ermäßigung sind vom Züchter zwingend folgende Nachweise vorzulegen:
| 1. | Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden Unterkünften untergebracht. |
| 2. | Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt. |
| 3. | Änderungen im Hundebestand werden innerhalb von 14 Kalendertagen der Stadt Sternberg unverzüglich mitgeteilt. |
| 4. | Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches Hundewesen (VdH). |
| 5. | Die Beibringung der Nachweise gemäß Punkt 1 bis 4 ist verpflichtend. Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung. |
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe bei der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten.
(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist in gleichen Teilbeträgen während des laufenden Kalenderjahres, jeweils am 15. der Monate Februar, Mai, August und November zu leisten.
(2) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer für das Kalenderjahr einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet.
(1) Wer im Gebiet der Stadt Sternberg einen über drei Monate alten Hund hält, hat dieses innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung, entfallen oder ändern sich die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.
(3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.
Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.
(4) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen ist der Halter des Hundes zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihm vom Steueramt übersandten Nachweise innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Nachweise wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nicht berührt.
(1) Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung der Züchtersteuer und im Falle des § 9 erhält der Hundehalter zwei Steuermarken.
(2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
(3) Steuermarken sind auf unbestimmte Zeit bzw. bis auf Widerruf durch die Stadt Sternberg gültig.
(4) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Stadt Sternberg zurückzugeben.
Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Stadt Sternberg gemäß Artikel 6 Abs. 1 e) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V), §§ 3 und 12 KAG M-V und §§ 29b und 93 Abgabenordnung (AO) berechtigt, Daten zu verarbeiten. In Schadensfällen darf nach § 12 KAG M-V Auskunft über Namen und Anschrift der Hundehalterin/des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden.
Bei gefährlichen Hunden i. S. d. § 2 Hundehalterverordnung dürfen Name und Anschrift der Hundehalterin/des Hundehalters sowie die Hunderasse auch zum Vollzug der Vorschriften über gefährliche Hunde gespeichert, verändert genutzt und an andere zum Vollzug dieser Vorschriften zuständige Behörden übermittelt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 11 und 12 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des KAG M-V und werden mit einer Geldbuße in Höhe bis zu 1.500,00 EUR geahndet werden.
Diese Hundesteuersatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 17.12.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.06.2013 außer Kraft.
Hohen Pritz, den 22.01.2026
Die Satzung der Gemeinde Hohen Pritz über die Erhebung einer Hundesteuer wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ Nr. 02/2026 vom 14.02.2026 öffentlich bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.