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Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 2/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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1. Nachtragshaushaltssatzung des Schulverbandes Sternberg für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss des Schulverbandes vom 25.11.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde (nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen) folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem 1.Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt

a)

der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen

der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1]

der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen

b)

der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

festgesetzt.

_________

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

(unverändert)

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

(unverändert)

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

(unverändert)

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit bleibt unverändert und wird in 2025 auf 130.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Umlagen

(unverändert)

1.

Die Schulumlage bleibt unverändert und wird 2025 auf 2.961 € festgesetzt.

2.

Die Hortumlage bleibt unverändert und wird 2025 auf 1.610 € festgesetzt.

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

(unverändert)

Die Gesamtzahl der im Stellenplan 2025 ausgewiesenen Stellen bleiben unverändert und beträgt 11,2356 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Weitere Vorschriften

(unverändert)

7.1.

Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung

Der Schulverband hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen,

1.

wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen oder ein bereits ausgewiesener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen sich wesentlich erhöhen wird; § 51 Absatz 4 bleiben unberührt,

2.

im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen,

3.

bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,

4.

Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

1.

Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen.

2.

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt.

3.

Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 T€ nicht übersteigen.

7.2.

Entscheidungen zu über und außerplanmäßigen Ausgaben

Die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird durch die Gemeindevertretung getroffen, wenn sie die in der Hauptsatzung der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen für die Entscheidung des Hauptausschusses/ Bürgermeisters übersteigt.

7.3.

Haushaltsvermerke zur Deckungsfähigkeit

7.3.1.

Von der grundsätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushalts – entsprechend auch der Ansätze Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt - gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind ausgenommen:

DK 0001 Personalaufwendungen

DK 0002 Unterhaltungsaufwand

DK 0005 Versicherungsaufwand

DK 0009 Abschreibungen

DK 0010 TH1 Schule, Hort, Sporthalle

DK 0020 TH2 Zentrale Finanzdienstleistungen

DK 0021 TH4 Zentrale Finanzdienstleistungen - Aufwand

7.3.2

Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

7.3.3

Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für laufende Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes jeweils für einseitig deckungsfähig erklärt. Sofern die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen.

7.3.4

Gemäß § 13 Abs. 2 GemHVO-Doppik können Mehrerträge in folgenden Produktsachkonten folgende Aufwendungsansätze erhöhen:

DK 0031 611000.40130000 und 611000.54310000/612000.57910000

7.3.5

Gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik werden Erträge/Einzahlungen aus Spenden für bestimmte Aufwendungen/Auszahlungen (Zweckbindung entsprechend Spendenvermerk) innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig(unecht) erklärt.

7.4.

Festlegung der Wertgrenze für die Einzeldarstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionsvorhaben

Gemäß § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt.

7.5

Übertragbarkeit

Ansätze für Aufwendungen und für laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes werden für übertragbar erklärt, soweit hinsichtlich der Ansätze im laufenden Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. Darüber hinaus können Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen durch Haushaltsvermerk für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden ohne Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr. Im Übrigen gelten die Festlegungen in der GemHVO-Doppik § 15.

Sternberg, den 03.12.2025

K. Haese

Siegel

Schulverbandsvorsteherin

Nachrichtliche Angaben:

Durch den 1. Nachtragshaushaltsplan ändert sich

1.

zum Ergebnishaushalt

das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

von bisher

1.146.291 EUR

auf voraussichtlich

1.544.350 EUR

2.

zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

1.420.901 EUR

auf voraussichtlich

1.551.844 EUR

3.

zum Eigenkapital

der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

1.130.391 EUR

auf voraussichtlich

1.544.350 EUR

Verfahrensvermerk:

Die 1. Nachtragshaushatssatzung für das Jahr 2025 des Schulverbandes Sternberg wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim angezeigt.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2025 des Schulverbandes Sternberg wurde am 03.12.2025 an der Bekanntmachungstafel im Rathaus der Stadt Sternberg, Am Markt 1, 19406 Sternberg, bekannt gemacht.

Die Bekanntmachung nach §22 Abs. 1 der Hauptsatzung des Schulverbandes Sternberg wird im Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft Nr. 2/2026 vom 14.02.2026 nachgeholt.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.