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Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 2/2026
Aktuelles aus den Städten und Gemeinden
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Das Steueramt informiert

Grundsteuer

Aufgrund der Vielzahl von Anfragen bezüglich der neuen Grundsteuer scheinen weiterhin Unklarheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen Grundsteuerrechts zu bestehen. Deshalb hier nochmals zur Erläuterung:

Die bisherigen Grundsteuerbescheide waren bis zum 31.12.2024 gültig. Diese Bescheide wurden kraft Gesetzes – gemäß § 266 Absatz 4 Satz 1 und 2 Bewertungsgesetz (BewG) für die Zukunft, also ab 01.01.2025, aufgehoben.

Die neue Grundsteuer basiert auf dem Bewertungsgesetz (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387). Entsprechend § 266 Absatz 1 BewG wird die Hauptveranlagung auf den 01. Januar 2025 durchgeführt.

Sollten Sie die „alte“ Grundsteuer weitergezahlt haben, wurde diese zurücküberwiesen. Eine Verrechnung ist aus technischen Gründen nicht möglich.

Aktuell ist das Finanzamt dabei, die Grundstücksverkäufe des Jahres 2025 abzuarbeiten. Bei Grundstücksverkäufen im Jahr 2025 ist weiterhin der Verkäufer grundsteuerpflichtig, mindestens solange, bis ihm eine entsprechende Mitteilung vom Finanzamt zugeht. Wie die Grundsteuer anteilig zwischen Verkäufer und Käufer ausgeglichen werden könnte, müsste privatrechtlich vereinbart werden. Bis zum Erhalt eines Abmeldebescheides bleibt die Steuerpflicht bestehen.

Andere Abgabearten

Ab dem Jahr 2026 weisen Mehrjahresbescheide des Amtes nur noch eine Steuer/Abgabe aus. Sollte auf einem Bescheid eine Steuer/Abgabe nicht aufgeführt sein und haben Sie dafür in 2026 keinen neuen Bescheid erhalten, so bleibt die Festsetzung aus dem vorausgegangenen Bescheid bestehen.

SEPA-Lastschriftmandat

Sofern Sie von der Möglichkeit, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, keinen Gebrauch machen, ist es unbedingt erforderlich, bei Zahlungen zwingend das Kassenzeichen und die Steuer- oder Abgabenart anzugeben. Nur so kann Ihre Zahlung eindeutig zugeordnet werden.

Derzeit ist das Telefon- und Bürgeraufkommen zu den Sprechzeiten im Steueramt sehr hoch. Um Wartezeiten zu minimieren, wäre es wünschenswert, wenn Sie Ihr Anliegen dem Steueramt per eMail steueramt@stadt-sternberg.de mitteilen. Geben Sie gern eine Telefonnummer an, damit wir Sie zurückrufen können. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr Steueramt des Amtes Sternberger Seenlandschaft