Titel Logo
Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 3/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachungen

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt

Westmecklenburg

- Flurbereinigungsbehörde - Bleicherufer 13

19053 Schwerin

Freiwilliger Landtausch „Witzin II“

Landkreis Ludwigslust-Parchim

Gemeinde Witzin

Aktenzeichen: 5433.6-76-6535

(bitte bei Schriftverkehr angeben)

 — Schwerin, 12.02.2024

Ausfertigung

Öffentliche Bekanntmachung für die Gemeinde Witzin

Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

I.

a) Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch Witzin II, Gemeinde Witzin, Landkreis Ludwigslust-Parchim nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 830.762 m². Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin eingesehen werden.

b)

Gründe

Der Freiwillige Landtausch dient überwiegend der Verbesserung der Agrarstruktur, beziehungsweise Forststruktur, dabei insbesondere

o

der Schaffung und Erhaltung lebensfähiger, den jeweiligen Produktionsbedingungen angepasster landwirtschaftlicher Betriebe.

o

der Zusammenlegung der Flurstücke zu großen Wirtschaftsflächen.

o

der Verbesserung ungünstiger Grundstücksformen.

o

der Verkürzung der Entfernung vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu den zu bewirtschaftenden Flächen.

o

dem Anschluss von Grundstücken an das Wegenetz.

Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Der Freiwillige Landtausch wird nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet und durchgeführt.

II.

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

§ 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Sitz Schwerin erhoben werden.

Schwerin, den 12.02.2024

Im Auftrag

gez. W. Reiners

(LS)

Leiter der Abteilung Integrierte ländliche Entwicklung

Ausfertigungsvermerk:

Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt.

Ausfertigung:

Schwerin, 12.02.2024

Im Auftrag

Horn
(Sachbearbeiter)