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Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 4/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Mustin

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung K-V M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) i.V.m. mit den §§ 22 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Str WG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221) sowie den § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922) wird mit Beschlussfassung der Gemeindevertretung Mustin vom 16.03.2023 und nach Durchführung des Anzeigeverfahrens beim Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Mustin erlassen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht an folgenden dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen):

  1. Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen, sofern Straßenteile, die in Straßenbaulast der Gemeinde stehen, beeinträchtigt werden

  2. Gemeindestraßen

  3. sonstige öffentliche Straßen, Wege und Plätze.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören der Straßenkörper, der Luftraum über den Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen gemäß § 2 Abs. 2 StrWG M-V und § 1 Abs. 4 FStrG.

§ 2

Sondernutzung

(1) Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten öffentlichen Straßen.

(2) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen zum Verkehr.

(3) Soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung an den in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen einer Erlaubnis der Gemeinde Mustin (Sondernutzungserlaubnis).

§ 3

Erlaubnis

(1) Für die Sondernutzung nach § 2 dieser Satzung ist eine Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) der Gemeinde Mustin erforderlich, soweit nicht die §§ 4 bis 6 dieser Satzung Anwendung finden. Dies gilt auch für die Erweiterung oder Änderung einer bereits bestehenden Sondernutzung.

(2) Eine Sondernutzung nach § 2 dieser Satzung ist erst nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis und anderer Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen, soweit diese erforderlich sind, gestattet. Die Sondernutzungserlaubnis berührt und umfasst gemäß § 22 Abs. 4 StrWG M-V nicht die Erlaubnis-, Genehmigungs- oder Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften.

(3) Die Sondernutzungserlaubnis bedarf der Schriftform, wird auf Zeit oder Widerruf erteilt und muss die Art, den Ort, sowie den Umfang festsetzen, nach dem die Sondernutzung nur erfolgen darf. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Belange des Straßenbaus, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder anderweitiger straßenbezogener Belange erforderlich ist.

(4) Die erteilte Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer. Erlaubnisnehmer ist derjenige, dem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde. Eine Überlassung der Sondernutzungserlaubnis an Dritte oder die Wahrnehmung der Sondernutzung durch Dritte, die nicht Erlaubnisnehmer sind, ist nur zulässig, soweit dies die Gemeinde Mustin gestattet hat.

§ 4

Gestattung nach bürgerlichem Recht

Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus

  1. den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleiben (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 StrWG M-V und § 8 Abs. 10 FStrG) oder

  2. eine sonstige öffentliche Straße betrifft (§ 24 Abs. 2 StrWG).

§ 5
Entbehrlichkeit der Sondernutzungserlaubnis

(1) Versammlungen im Sinne des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) bedürfen keiner Sondernutzungserlaubnis.

(2) Für Veranstaltungen anerkannter Religionsgemeinschaften, der Gewerkschaften, der karitativen Verbände und ähnlicher gemeinnütziger Vereinigungen bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis. Das gilt auch für die Inanspruchnahme der Gemeindestraßen für religionsbezogene und ähnliche Einrichtungen, wie Altäre, Rednertribünen, Fahnenmasten, die aus Anlass dieser Veranstaltungen aufgestellt werden. Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 6
Erlaubnisfreie Nutzung

(1) Folgende Fälle der Sondernutzung auf Fußwegen sind erlaubnisfrei:

  1. Bauteile, wie zum Beispiel Gebäudesockel, Fensterbänke, Kellerlichtschächte, Vordächer, Aufzugsschächte, Waren und Mülltonnen, die bis 50 cm in den öffent-lichen Verkehrsraum hineinreichen, sowie 4 Schächte, die dem Anschluss an öffentlichen Versorgungsleitungen dienen,

  2. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und Warenautomaten, die nicht mehr als 50 cm in den Gehweg hineinragen,

  3. Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen mit Warenauslagen, die vorübergehend mit einer baulichen Anlage am Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 50 cm in den Straßenraum hineinragen,

  4. das Anbringen und Aufstellen von Briefkästen mit herkömmlichen Abmessungen,

  5. Sonnenschutzdächer, Gesimse und Balkone ab einer Höhe von 2,50 m,

  6. Fahrradständer, soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt,

  7. Denkmäler, Plastiken oder andere Kunstgegenstände,

  8. Hinweisschilder auf öffentliche Gebäude und Gottesdienste.

Dem Fußgängerverkehr muss auf den Gehwegen eine Breite von mindestens 75 cm verbleiben. Eine Erlaubnispflicht nach anderen Rechtsnormen bleibt unberührt.

(2) Erlaubnisfrei sind auch:

  1. die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen,

  2. das Auftreten einzelner Straßenmusikanten auf Fußwegen ohne elektroakustische Verstärker und einem längerzeitigen Verbleib auf dem Standplatz, ein längerzeitiger Verbleib liegt ab einem Zeitraum von mehr als 30 Minuten vor,

  3. die vorübergehenden Betätigungen auf Fußwegen, die der Durchführung von par-teilichen, gewerkschaftlichen, religiösen, karitativen oder gemeinnützigen Belangen oder der allgemeinen Meinungsäußerung dienen soweit hierzu nicht die Errichtung von verkehrsfremden Anlagen notwendig ist,

  4. das Aufstellen von Behältern für die Abfallbeseitigung oder -verwertung sowie Sperrmüllentsorgung im Rahmen der gemäß der Satzung über die Abfallbeseitigung im Landkreis Ludwigslust-Parchim zulässigen Zeiten.

  5. die vorübergehende Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut auf Gehwegen und Parkstreifen am Tage der An- und Abfuhr, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet werden.

(3) Ferner sind erlaubnisfrei:

  1. Brief- und Postablagekästen der Deutschen Post AG, Fernsprechhäuser der Deutschen Telekom AG, Anlagen des öffentlichen Alarmdienstes, Stromkästen sowie Fahrplantafeln und Buswartehäuser des öffentlichen Personennahverkehrs ohne Werbeträger,

  2. Dekorationsgegenstände, wie Zierpflanzen, Vasen und Kübel,

  3. Arbeiten durch oder für den Träger der Straßenbaulast und im Zuge der Verkehrssicherung sowie Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im öffentlichen Raum,

  4. Sondernutzungen, an denen im Einzelfall ein öffentliches Interesse besteht oder die einem gemeinnützigen Zweck dienen,

  5. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben.

(4) Eine erlaubnisfreie Sondernutzung kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Belange des Straßenbaus, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder anderweitige straßenbezogene Interessen beeinträchtigt.

§ 7

Antragstellung

(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist bei der für die Gemeinde Mustin zuständigen öffentliche Amtsverwaltung zu stellen.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist schriftlich oder mündlich zu stellen und sollte spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung bei der für die Gemeinde Mustin zuständigen öffentlichen Amtsverwaltung eingehen. Dabei sind generell die Art, der Zeitraum, Ort sowie Umfang der Sondernutzung anzugeben. Vom Antragsteller können weiterhin folgende Unterlagen und Angaben verlangt werden, soweit diese für die Prüfung des Antrages erforderlich sind:

  1. eine maßstabsgerechte Zeichnung über die genutzte Fläche,

  2. eine Beschreibung der Sondernutzung

  3. Angaben darüber, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutz der Straße Rechnung getragen wird;

  4. Angaben über die Maßnahmen zur Beseitigung der durch die Sondernutzung wahrscheinlich entstehenden Verunreinigungen.

(3) Wird durch die beantragte Sondernutzung der Verkehr behindert oder gefährdet oder die Straße beschädigt oder besteht die Gefahr einer Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder Beschädigung der Straße, so muss der Antrag darüber hinaus ein Konzept

  1. zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung und

  2. zum Schutz der Straße oder zur Beseitigung der Schäden enthalten.

(4) Sind auf Grund der Sondernutzung Einschränkungen bzw. Sperrungen des öffentlichen Verkehrsraumes erforderlich, muss der Antrag darüber hinaus Angaben über

  1. die notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen und

  2. einen Plan über die notwendige Beschilderung enthalten.

§ 8

Erlaubnisversagung

(1) Die Erlaubnis ist grundsätzlich zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, soweit dies nicht durch Erteilung von Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen werden kann.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderer straßenbezogener Belange, Vorrang gegenüber den Interessen des Antragstellers haben. Dies ist besonders dann gegeben, wenn:

  1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck gleichermaßen durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann,

  2. die Sondernutzung an anderer geeigneter Stelle bei geringer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen kann,

  3. die Straße durch die Art der Sondernutzung oder deren Folgen beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht ausreichend Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich beseitigt werden oder

  4. zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können.

(3) Den politischen Parteien ist die Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung ihres Wahlkampfes im zeitlich zulässigen, den geltenden Gesetzen entsprechenden Rahmen, 3 Monate vor und 2 Wochen nach der Wahl, zu erteilen, soweit nicht höherrangige Belange des Straßenbaus, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder anderweitige straßenbezogene Belange entgegenstehen. Eine Sondernutzung außerhalb des zeitlich zulässigen, den geltenden Gesetzen entsprechenden Rahmens ist nicht gestattet.

(4) Soweit die beabsichtigte Sondernutzung gegen andere ordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, kann die Erlaubnis versagt werden, wenn die Handlung durch die zuständige Ordnungsbehörde vollziehbar untersagt wurde oder mit Sicherheit zu erwarten ist, dass diese untersagt wird.

§ 9

Pflichten des Erlaubnisnehmers

(1) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, den anerkannten Regeln der Technik sowie der Verkehrssicherheit entsprechen.

(2) Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Sie sind so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen der Straße, insbesondere an den Wasserablaufrinnen, den Versorgungs- und Kanalleitungen sowie eine Änderung ihrer Lage vermieden werden.

(3) Der Erlaubnisnehmer hat einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straße eingebauten Anlagen zu gewährleisten. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Schächte sind stets freizuhalten.

(4) Verunreinigungen und Beschädigungen der Straße, die durch die Sondernutzung entstehen, sind grundsätzlich vom Erlaubnisnehmer unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Erlaubnisnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Gemeinde Mustin die Verunreinigungen und Beschädigungen auf Kosten des Erlaubnisnehmers beseitigen.

(5) Der Erlaubnisnehmer hat alle Kosten, die der Gemeinde Mustin durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen, dieser zu ersetzen.

§ 10

Widerruf der Sondernutzungserlaubnis

Die Sondernutzungserlaubnis kann ganz oder teilweise widerrufen werden, soweit

  1. dies für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Straße vor Schäden sowie der Belange des Straßenbaus, der Sicherheit, Ordnung und Leichtigkeit des Verkehrs oder anderweitiger straßenbezogener Belange erforderlich ist und Sicherungsmaßnahmen hierfür nicht mehr ausreichend sind,

  2. die Straße äußerst und nicht hinnehmbar verunreinigt wird und der Erlaubnisnehmer diesen Zustand nicht beseitigt,

  3. Interessen des Gemeingebrauchs, die den Interessen des Erlaubnisnehmers gemäß § 8 Abs. 2 dieser Satzung überwiegen, dies nachträglich erfordern,

  4. der Erlaubnisnehmer seinen Pflichten nach § 9 dieser Satzung nicht nachkommt,

  5. der Erlaubnisnehmer gegenüber der Gemeinde Mustin seiner Verpflichtung des Nachweises einer ausreichenden Haftpflichtversicherung oder Sicherheit gemäß § 12 Abs. 1 dieser Satzung nicht nachkommt,

  6. der Erlaubnisnehmer den Rahmen der Sondernutzungserlaubnis hinsichtlich der Art, des Orts, Zeitraums oder Umfangs überschreitet,

  7. dies in Folge einer Straßensperrung erforderlich ist oder

  8. die Sondernutzung gegen andere ordnungsrechtliche Vorschriften verstößt und die Handlung nachträglich durch die zuständige Ordnungsbehörde vollziehbar untersagt wurde oder zu erwarten ist, dass diese untersagt wird.

§ 11

Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis

(1) Die Sondernutzungserlaubnis erlischt:

  1. durch Umstufung, soweit die Trägerschaft der Gemeinde Mustin über die Straße auf einen anderen Träger der Straßenbaulast übergeht,

  2. durch Einziehung,

  3. durch Zeitablauf,

  4. durch Widerruf,

  5. wenn der Erlaubnisnehmer von der Sondernutzung über einen Zeitraum von sechs Monaten keinen Gebrauch gemacht hat.

(2) Erlischt die Sondernutzungserlaubnis, so hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzustellen. Alle von ihm für die Sondernutzung geschaffenen Einrichtungen und Anlagen sowie verwendeten Gegenstände sind unverzüglich zu entfernen und der frühere Zustand der Straße wiederherzustellen. Die beanspruchte Fläche ist ordnungsgemäß zu reinigen. Abfälle und Werkstoffe sind vorschriftsmäßig zu entsorgen. Bei Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis besteht kein Ersatzanspruch.

§ 12

Haftung

(1) Die Gemeinde Mustin kann den Erlaubnisnehmer vor oder während der Inanspruchnahme der Sondernutzungserlaubnis verpflichten, ihr eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung des bei der Sondernutzung entstehenden Haftpflichtrisikos nachzuweisen, soweit dies erforderlich ist, insbesondere wenn mögliche Schäden in größerem Umfang abgedeckt werden sollen, die der Erlaubnisnehmer nicht ersetzen könnte. Darüber hinaus kann die Gemeinde Mustin vom Erlaubnisnehmer die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Die der Gemeinde Mustin durch die Sondernutzung zusätzlich entstehenden Kosten, welche die hinterlegten Sicherheiten übersteigen, sind ihr vom Erlaubnisnehmer zu ersetzen.

(2) Für Schäden, die der Gemeinde Mustin durch die Sondernutzung entstehen, ist ihr der Erlaubnisnehmer zum Ersatz des Schadens gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet. Die Gemeinde Mustin haftet nicht für Schäden, die einem Dritten durch die Sondernutzung zugefügt werden.

(3) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der für die Sondernutzung geschaffenen Einrichtungen und Anlagen sowie verwendeten Gegenstände. Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Erlaubnisnehmer die betroffene Fläche unverzüglich verkehrssicher zu schließen und der Gemeinde Mustin die vorläufige Instandsetzung anzuzeigen. Soweit die anschließende Wiederherstellung des Straßenkörpers vom Erlaubnisnehmer erbracht wird, hat dieser der Gemeinde Mustin den Zeitpunkt, wann die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht, anzugeben. In diesem Fall ist über die endgültige Wiederherstellung der Straße bei der Abnahme ein Protokoll anzufertigen. Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde Mustin für verdeckte Mängel dieser Ersatzleistung nach den anerkannten Regeln der Technik bis zum Ablauf einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

(1) Gemäß § 5 Abs. 3 KV M-V und § 61 Abs. 1 StrWG M-V handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. entgegen § 3 Abs. 1 dieser Satzung eine Straße ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis benutzt,

  2. nicht gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung eine Straße im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis benutzt oder einer erteilten Auflage oder Bedingung nachkommt,

  3. eine Pflicht nach § 9 dieser Satzung nicht erfüllt,

  4. nach dem Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis nicht gemäß § 11 Abs. 2 dieser Satzung die Sondernutzung einstellt, die von ihm hierfür geschaffenen Einrichtungen, Anlagen und verwendeten Gegenstände unverzüglich entfernt, den früheren Zustand der Straße wiederherstellt, die beanspruchte Fläche ordnungsgemäß reinigt oder Abfälle und Werkstoffe vorschriftsgemäß entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Abs. 2 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu fünftausend EURO geahndet werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 14

Sondernutzungsgebühren

Für eine Sondernutzung, die der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung bedarf, werden Sondernutzungsgebühren gemäß der Gebührensatzung der Gemeinde Mustin über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vom 22.03.2023 erhoben.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mustin, 22.03.2023
Löbel
Bürgermeister
Verfahrensvermerk

Die vorstehende Satzung wurde gemäß § 5 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.

Die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Mustin vom 22.03.2023 wird im Bekanntmachungsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ Nr. 04/2023 vom 06.04.2023 öffentlich bekannt gemacht.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.