Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung K-V M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird mit Beschlussfassung der Gemeindevertretung Mustin vom 16.03.2023 und nach Durchführung des Anzeigeverfahrens beim Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Mustin erlassen:
Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Mustin werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht:
mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis;
bei unbefugter Sondernutzung mit dem Gebrauch der öffentlichen Straßen.
(3) Die Gebühr ist bei Erlaubniserteilung zu entrichten, und zwar bei
auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer
auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr.
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Gebührenfreiheit
(1) Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:
(2) Im Übrigen kann eine Befreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck dient.
Gebührenbemessung
(1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind
die örtliche Lage
die Zeitdauer und der Umfang
der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung.
(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung.
Gebührenberechnung
(1) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll berechnet.
(2) Bei Gebühren, die auf wöchentliche oder monatliche Nutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein. Für Gebühren, die ausschließlich jährlich festgesetzt sind, ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn nach dem 30.06. um die Hälfte.
(3) Alle Gebühren werden auf volle oder halbe Eurobeträge aufgerundet.
Gebührenerstattung
(1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben, oder die Erlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.
(2) Widerruft die Gemeinde Mustin die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihm auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet.
Verwaltungsgebühren
Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Mustin, 22.03.2023
Die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vom 22.03.2023 wurde gem. § 5 Abs. 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.
Somit wird die Satzung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ Nr. 04/2023 vom 06.04.2023 öffentlich bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 5 Abs. 5 der KV M-V verstoßen wurde, können diese nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften
| Lfd.-Nr. | Gebührentatbestand | Höhe der Gebühr (EURO) | Mindestgebühr (EURO) | |
| 1. | Aufstellen von Waren | |||
| pro qm jährlich | 15,00 | 55,00 | ||
| pro qm monatlich | 5,00 | 15,00 | ||
| 2. | Straßenhandel ohne Verkaufsstand | |||
| pro qm täglich | 2,00 | 3,00 | ||
| pro qm wöchentlich | 8,00 | 15,00 | ||
| 3. | Automaten für jeden angefangenen qm jährlich | 25,00 | ||
| 4. | Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Lagerung von Baumaterialien | |||
| pro qm wöchentlich | 1,00 | 13,00 | ||
| pro qm monatlich | 2,00 | 50,00 | ||
| 5. | Sonstige Gegenstände aller Art, die mehr als 48 h lagern und nicht unter Nr. 4 fallen | |||
| pro qm wöchentlich | 1,00 | 13,00 | ||
| pro qm monatlich | 2,00 | 50,00 | ||
| 6. | Dekorationsmasten je Stck. wöchentlich | 1,00 | 3,00 | |
| 7. | Girlanden angefangene 100 m wöchentlich | 10,00 | ||
| 8. | Masten mit und ohne Fahne, auf Dauer | |||
| je Mast jährlich | 25,00 | |||
| je Mast wöchentlich | 3,00 | |||
| je Mast täglich | 1,00 | |||
| 9. | Schaustellungsveranstaltungen Ausstellungsräume, -wagen, -flächen | |||
| pro qm täglich | 0,05 | |||
| max. Gebühr pro Tag | 100,00 | 10,00 | ||
| 10. | Hinweisschilder bis zu einer Größe von | |||
| 1 qm jährlich | 25,00 | |||
| für jeden weiteren qm jährlich | 35,00 | |||
| 11. | Werbeschilder bis zu einer Größe von½ qm wöchentlich je Stck. bis zu einer Größe von | |||
| 1 qm wöchentlich je Stck. | 1,00 | 10,00 | ||
| > 1 qm je angefangenen qm | 2,00 | 10,00 | ||
| wöchentlich je Stck. | 2,00 | 15,00 | ||
| 12. | Tische und Stühle pro qm | |||
| monatlich | 2,00 | 50,00 | ||
| täglich | 0,50 | 13,00 | ||
| 13. | Tribünen pro qm täglich | 1,00 | ||
| 14. | Überspannungen | |||
| a) Kabel pro lfd. m wöchentlich | 1,00 | 3,00 | ||
| b) Werbetransparente je lfd. m wöchentlich | 3,00 | 10,00 | ||
| 15. | Wohnwagen pro qm wöchentlich | 3,00 | 50,00 | |
| 16. | Gewerbliche Werbeanlagen (Litfaßsäulen | 20-30 % des Umsatzes | ||
| 17. | Werbefahrzeuge | |||
| a) wöchentlich | 15,00 | |||
| b) monatlich | 35,00 | |||
| 18. | Verkaufsstände, Kioske | |||
| a) auf Dauer pro qm jährlich | 50,00 | 125,00 | ||
| b) vorübergehend pro qm wöchentlich | 5,00 | 15,00 | ||
| 19. | Flächen zur Aufstellung von Schuttcontainern | |||
| 19.1. je Container bis 7,5 m3 | ||||
| a) täglich | 2,00 | |||
| b) wöchentlich | 10,00 | |||
| 19.2. je Container bis 10 m3 | ||||
| a) täglich | 3,00 | |||
| b) wöchentlich | 15,00 | |||
| 19.3. je Container über 10 m3 | ||||
| a) täglich | 4,00 | |||
| b) wöchentlich | 20,00 | |||
| 20. | Aufgrabungen von öffentlichen Verkehrsgrund für Kabelverlegungen | |||
| a) auf Geh- und Parkwegen täglich je m | 0,50 | |||
| b) auf Fahrbahnen täglich je m | 1,00 | |||
| 21. | Aufgrabungen von öffentlichen Verkehrsgrund für Verlegung von Rohrleitungen | |||
| a) auf Geh- und Parkwegen täglich je qm | 0,10 | |||
| b) auf Fahrbahnen täglich je qm | 0,20 | |||
| 22. | Errichtung zusätzlicher und Umbau vor-handener Zufahrten, einschließlich Bord-Absenkungen einmalig | 30,00 | ||