Titel Logo
Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 4/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Mustin

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung K-V M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird mit Beschlussfassung der Gemeindevertretung Mustin vom 16.03.2023 und nach Durchführung des Anzeigeverfahrens beim Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Mustin erlassen:

§ 1

Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Mustin werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht:

  1. mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis;

  2. bei unbefugter Sondernutzung mit dem Gebrauch der öffentlichen Straßen.

(3) Die Gebühr ist bei Erlaubniserteilung zu entrichten, und zwar bei

  1. auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer

  2. auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

  1. Antragsteller
  2. derjenige, der ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis die Sondernutzung an einer öffentlichen Straße vollzieht
  3. der Rechtsnachfolger des Gebührenschuldners nach Nr. 1 oder Nr. 2.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenfreiheit

(1) Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:

  1. Sondernutzungen nach § 6 der Sondernutzungssatzung,
  2. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben;

(2) Im Übrigen kann eine Befreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck dient.

§ 4

Gebührenbemessung

(1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind

  1. die örtliche Lage

  2. die Zeitdauer und der Umfang

  3. der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung.

(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung.

§ 5

Gebührenberechnung

(1) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll berechnet.

(2) Bei Gebühren, die auf wöchentliche oder monatliche Nutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein. Für Gebühren, die ausschließlich jährlich festgesetzt sind, ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn nach dem 30.06. um die Hälfte.

(3) Alle Gebühren werden auf volle oder halbe Eurobeträge aufgerundet.

§ 6

Gebührenerstattung

(1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben, oder die Erlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.

(2) Widerruft die Gemeinde Mustin die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihm auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet.

§ 7

Verwaltungsgebühren

Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt.

§ 8

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mustin, 22.03.2023

Löbel
Bürgermeister
Verfahrensvermerk

Die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vom 22.03.2023 wurde gem. § 5 Abs. 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.

Somit wird die Satzung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ Nr. 04/2023 vom 06.04.2023 öffentlich bekannt gemacht.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 5 Abs. 5 der KV M-V verstoßen wurde, können diese nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften

Anlage zu § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen und Wegen der Gemeinde Mustin vom 22.03.2023

Lfd.-Nr.

Gebührentatbestand

Höhe der Gebühr

(EURO)

1.

Aufstellen von Waren

pro qm jährlich

pro qm monatlich

2.

Straßenhandel ohne Verkaufsstand

pro qm täglich

pro qm wöchentlich

3.

Automaten für jeden angefangenen qm jährlich

25,00

4.

Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Lagerung von Baumaterialien

pro qm wöchentlich

pro qm monatlich

5.

Sonstige Gegenstände aller Art, die mehr als 48 h lagern und nicht unter Nr. 4 fallen

pro qm wöchentlich

pro qm monatlich

6.

Dekorationsmasten je Stck. wöchentlich

1,00

7.

Girlanden angefangene 100 m wöchentlich

10,00

8.

Masten mit und ohne Fahne, auf Dauer

je Mast jährlich

je Mast wöchentlich

je Mast täglich

9.

Schaustellungsveranstaltungen

Ausstellungsräume, -wagen, -flächen

pro qm täglich

max. Gebühr pro Tag

10.

Hinweisschilder bis zu einer Größe von

1 qm jährlich

für jeden weiteren qm jährlich

11.

Werbeschilder bis zu einer Größe von½ qm wöchentlich je Stck. bis zu einer Größe von

1 qm wöchentlich je Stck.

> 1 qm je angefangenen qm

wöchentlich je Stck.

12.

Tische und Stühle pro qm

monatlich

täglich

13.

Tribünen pro qm täglich

1,00

14.

Überspannungen

a) Kabel pro lfd. m wöchentlich

b) Werbetransparente je lfd. m wöchentlich

15.

Wohnwagen pro qm wöchentlich

3,00

16.

Gewerbliche Werbeanlagen (Litfaßsäulen

20-30 % des Umsatzes

17.

Werbefahrzeuge

a) wöchentlich

b) monatlich

18.

Verkaufsstände, Kioske

a) auf Dauer pro qm jährlich

b) vorübergehend pro qm wöchentlich

19.

Flächen zur Aufstellung von Schuttcontainern

19.1. je Container bis 7,5 m3

a) täglich

b) wöchentlich

19.2. je Container bis 10 m3

a) täglich

b) wöchentlich

19.3. je Container über 10 m3

a) täglich

b) wöchentlich

20.

Aufgrabungen von öffentlichen Verkehrsgrund für Kabelverlegungen

a) auf Geh- und Parkwegen täglich je m

b) auf Fahrbahnen täglich je m

21.

Aufgrabungen von öffentlichen Verkehrsgrund für Verlegung von Rohrleitungen

a) auf Geh- und Parkwegen täglich je qm

b) auf Fahrbahnen täglich je qm

22.

Errichtung zusätzlicher und Umbau vor-handener Zufahrten, einschließlich Bord-Absenkungen einmalig