Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss des Schulverbandes vom 26.11.2024 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde (nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen) folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | 2025 | 2026 | |
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 1.335.800 EUR | 1.380.000 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 1.319.900 EUR | 1.299.500 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | 15.900 EUR | 80.500 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf | |||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 1.316.000 EUR | 1.360.200 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 1.282.100 EUR | 1.299.200 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | 33.900 EUR | 61.000 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 162.900 EUR | 160.400 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 298.900 EUR | 6.000 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -136.000 EUR | 154.400 EUR |
festgesetzt.
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[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf | 130.000 EUR in 2025 |
| 130.000 EUR in 2026 |
| 1. | Die Schulumlage wird 2025 auf 2.961 € und 2026 auf 3.294 € festgesetzt. |
| 2. | Die Hortumlage wird 2025 auf 1.610 € und 2026 auf 2.150 € festgesetzt. |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 11,2356 (2025) und 11,2356 (2024) Vollzeitäquivalente (VzÄ).
| 7.1. | Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung | ||
| Der Schulverband hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, | ||
| 1. | wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen oder ein bereits ausgewiesener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen sich wesentlich erhöhen wird; § 51 Absatz 4 bleiben unberührt, | |
| 2. | im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen, | |
| 3. | bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, | |
| 4. | Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. | |
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| 1. | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen. |
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| 2. | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
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| 3. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 T€ nicht übersteigen. |
| 7.2. | Entscheidungen zu über und außerplanmäßigen Ausgaben | ||
| Die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird durch die Gemeindevertretung getroffen, wenn sie die in der Hauptsatzung der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen für die Entscheidung des Hauptausschusses/ Bürgermeisters übersteigt. | ||
| 7.3. | Haushaltsvermerke zur Deckungsfähigkeit | ||
| 7.3.1. | Von der grundsätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushalts - entsprechend auch der Ansätze Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt - gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind ausgenommen: | ||
| • | DK 0001 | Personalaufwendungen |
| • | DK 0002 | Unterhaltungsaufwand |
| • | DK 0005 | Versicherungsaufwand |
| • | DK 0009 | Abschreibungen |
| • | DK 0010 | TH1 Schule, Hort, Sporthalle |
| • | DK 0020 | TH2 Zentrale Finanzdienstleistungen |
| • | DK 0021 | TH4 Zentrale Finanzdienstleistungen - Aufwand |
| 7.3.2 | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt. | ||
| 7.3.3 | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für laufende Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes jeweils für einseitig deckungsfähig erklärt. Sofern die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen. | ||
| 7.3.4 | Gemäß § 13 Abs. 2 GemHVO-Doppik können Mehrerträge in folgenden Produktsachkonten folgende Aufwendungsansätze erhöhen: | ||
| • | DK 0031 611000.40130000 und 611000.54310000/612000.57910000 | |
| 7.3.5 | Gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik werden Erträge/Einzahlungen aus Spenden für bestimmte Aufwendungen/Auszahlungen (Zweckbindung entsprechend Spendenvermerk) innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig(unecht) erklärt. | ||
| 7.4. | Festlegung der Wertgrenze für die Einzeldarstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionsvorhaben | ||
| Gemäß § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt. | ||
| 7.5 | Übertragbarkeit | ||
| Ansätze für Aufwendungen und für laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes werden für übertragbar erklärt, soweit hinsichtlich der Ansätze im laufenden Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. Darüber hinaus können Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen durch Haushaltsvermerk für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden ohne Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr. Im Übrigen gelten die Festlegungen in der GemHVO-Doppik § 15. | ||
Sternberg, den 03.04.2025
Schulverbandsvorsteher | Siegel |
| Nachrichtliche Angaben: | |||
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | 2025 | 2026 |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 1.156.291 EUR | 1.236.791 EUR |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | ||
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 1.420.901 EUR | 1.481.901 EUR |
| 3. | Zum Eigenkapital | ||
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 1.130.391 EUR | 1.146.291 EUR |
Die Haushaltssatzung für die Jahre 2025 und 2026 des Schulvlerbandes Sternberg wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Die Haushaltssatzung für die Jahre 2025 und 2026 des Schulverbandes Sternberg wird im Bekanntmachungsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ Nr. 04/2025 am 12.04.2025 bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 14.04.2025 bis 22.04.2025 im Rathaus der Stadt Sternberg, Zimmer 24 öffentlich aus.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.