Damit die Nachbarn nicht zu sehr belästigt werden, dürfen offene Holzfeuer, wozu auch Feuerschalen gehören, nur gelegentlich entzündet werden. Es empfiehlt sich, die Nachbarn außerdem rechtzeitig zu benachrichtigen und sie ggf. sogar zur Feier einzuladen. Befinden sich in der Nachbarschaft Gebäude wie Krankenhäuser, Altenheime, Kindergärten, Schulen oder andere soziale Einrichtungen, dann ist sicher zu stellen, dass der Abstand zu diesen Gebäuden ausreichend groß sind und die Menschen dort auf keinen Fall durch Rauch oder Geruch belästigt werden können.
Zulässiges Brennmaterial ist in Anlehnung an den Betrieb für offene Kamine nur naturbelassenes stückiges Holz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 der 1. BImSchV) oder Presslinge in Form von Holzbriketts (§ 3 Abs. 1 Nr. 5a der 1. BImSchV).
Die Verwendung von Feuerschalen und Feuerkörben darf nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung erfolgen, die Verbrennung von Pflanzenabfällen wie Baum- und Strauchschnitt ist ausgeschlossen.
Es drohen empfindliche Bußgelder, wenn die Feuerschale nicht bestimmungsgemäß gebraucht wird. Zum nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zählt u.a. die Nutzung zur unzulässigen Abfallverbrennung, die Verwendung sonstiger ungeeigneter Brennstoffe, starke Rauchentwicklung und damit nachweislich erhebliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Bei Fragen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an das Amt Sternberger Seenlandschaft, Abt. Bürger- und Ordnungsamt 03847/4445-90, -64, -68 zur weiteren fachlichen Beratung.