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Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 5/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Gemeinde Mustin für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.12.2022 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1) von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitonstägikeit von

festgesetzt.

____

1) einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

350 v.H.

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,0640 (2023) und 0,0640 (2024) Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

weitere Vorschriften

7.1.

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

a.

sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird,

b.

sich zeigt, dass im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen in erheblichem Umfang nicht ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken oder eine bereits bestehende Deckungsgslücke sich wesentlich erhöhen wird,

c.

im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen,

d.

bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,

e.

Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

1.

Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der ordentlichen Aufwendungen bzw. ordentlichen Auszahlungen übersteigen.

2.

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt.

3.

Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 50,0 T€ nicht übersteigen.

7.2.

Entscheidungen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben

Die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird durch die Gemeindevertretung getroffen, wenn sie die in der Hauptsatzung der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen für die Entscheidung des Hauptausschusses/Bürgermeisters übersteigt.

7.3.

Haushaltsvermerke zur Deckungsfähigkeit

7.3.1.

Von der grundsätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushalts – entsprechend auch der Ansätze Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt – gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind ausgenommen:

§ DK 0001 die Personalaufwendungen

§ DK 0002 Unterhaltungsaufwand Vermögen

§ DK 0003 Bewirtschaftungsaufwand

§ DK 0005 Versicherungsaufwand

§ DK 0007 Interne Leistungsverrechnungen

§ DK 0008 Wohnungswirtschaft

§ DK 0009 Abschreibungen

§ DK0010 TH 1 SG Zentrale Dienste – Aufwand

§ DK0011 TH 1 Schule, Kultur und Sozial – Aufwand

§ DK0020 TH 4 Finanzen – Aufwand

§ DK0021 TH4 Zentrale Finanzdienstleistungen – Aufwand

§ DK0022 Gewerbe – Aufwand

§ DK0023 EDV-Investitionen

§ DK0030 TH 5 Bürgeramt – Aufwand

§ DK0032 Freiwillige Feuerwehr - Aufwand

§ DK0033 Investitionen Feuerwehr

§ DK0035 Baumpflege– Aufwand

§ DK0041 Aufwand Bauhof

§ DK0042 Investitionen Bauhof

§ DK0043 Stadtsanierung

§ DK0050 TH65 ABL - Aufwand

Innerhalb dieser Deckungskreise 0001 – 0050 sind alle Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig.

7.3.2.

Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

7.3.3.

Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes jeweils für einseitig deckungsfähig erklärt. Sofern die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen.

7.3.4.

Gemäß § 13 Abs. 2 GemHVO-Doppik können Mehrerträge in folgenden Produktsachkonten folgende Aufwendungsansätze erhöhen:

DK 0022

61100.40130000 und 61100.54310000/612000.57910000

DK 0034

122090.43100000 und 122090.52541000

7.3.5.

Die Planansätze im Produkt 114040.0822, 0112 dienen zur Deckung für Auszahlungen in nachfolglenden Produktsachkonten (EDV-Technik):

111040.0822, 0112; 1140410.0822 dienen zur Deckung für Auszahlungen in nachfolgenden Produktsachkonten

111040.0822, 0112; 114010.0822, 012; 114050.0822; 122100.0822, 0112; 575000.0822, 0112; 201000.0822, 0112; 116010.0822, 0112; 122010.0822, 0112; 122040.0822, 0112; 122090.0822, 0112; 123000.0822,0 0112; 351000.0822, 553000.0822, 0112; 521000.0822, 0112;

7.3.6.

Gemäß § 14 Abs.2 GemHVO-Doppik werden Erträge/Einzahlungen aus Spenden für bestimmte Aufwendungen/Auszahlungen (Zweckbindung entsprechend Spendenvermerk) innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig(unecht) erklärt.

7.4.

Festlegung der Wertgrenze für die Einzeldarstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionsvorhaben

Gemäß § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt.

7.5.

Übertragbarkeit

Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes werden für übertragbar erklärt, soweit hinsichtlich der Ansätze im laufenden Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. Darüber hinaus können Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen durch Haushaltsvermerk für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden ohne Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr. Im Übrigen gelten die Festlegungen in der GemHVO-Doppik § 15.

Mustin, den 02.05.2023

Löbel
Bürgermeister
Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

Verfahrensvermerk:

Die Haushaltssatzung der Gemeinde Mustin für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.

Mit Schreiben des Landkreises Ludwigslust-Parchim vom 18.04.2023 wurden folgende Entscheidungen getroffen:

„1. Dem unter § 4 der Doppelhaushaltssatzung 2023/2024 festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 200.000 EUR wird die Genehmigung in voller Höhe erteilt.

2. Dem unter § 4 der Doppelhaushaltssatzung 2023/2024 festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 50.000 EUR wird die Genehmigung versagt.“

Hiermit wird die Haushaltssatzung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ Nr. 05/2023 vom 13.05.2023 bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 16.05.2023 bis 25.05.2023 von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Rathaus der Stadt Sternberg, Zimmer 24 öffentlich aus.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.