Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.01.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird
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| 2025 | 2026 |
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | |||
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 618.800 EUR | 621.800 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 750.800 EUR | 760.700 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -102.400 EUR | -109.300 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf | |||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 478.500 EUR | 482.600 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 582.400 EUR | 593.400 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -103.900 EUR | -110.800 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 761.900 EUR | 52.200 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 820.700 EUR | 0 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -58.800 EUR | 52.200 EUR |
festgesetzt.
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[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf | 47.000 EUR in 2025 |
| 48.000 EUR in 2026 |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer* | 2025 | 2026 | |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 320 v. H. | 320 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 400 v. H. | 400 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 350 v. H. | 350 v. H. | |
*Aufgrund der zum 01. Januar 2025 in Kraft tretenden Grundsteuerreform, ist die endgültige Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B derzeit nicht möglich. Der Hebesatz für die Grundsteuer wird zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge einer gesonderten Hebesatzsatzung mit Wirkung zum 01.01.2025 festgesetzt.
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,0897 (2025) und 0,0897 (2026) Vollzeitäquivalente (VzÄ).
| 7.1. | Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung | ||
| Die Gemeindevertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn | ||
| a. | sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird, | |
| b. | sich zeigt, dass im Finanzhaushalt der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in erheblichem Umfang nicht ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich wesentlich erhöhen wird, | |
| c. | im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen in erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen, | |
| d. | bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, | |
| e. | Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. | |
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| 1. | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen. |
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| 2. | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
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| 3. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 50,0 T€ nicht übersteigen. |
| 7.2. | Entscheidungen zu über und außerplanmäßigen Ausgaben | ||
| Die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird durch die Gemeindevertretung getroffen, wenn sie die in der Hauptsatzung der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen für die Entscheidung des Hauptausschusses/ Bürgermeisters übersteigt. | ||
| 7.3. | Haushaltsvermerke zur Deckungsfähigkeit | ||
| 7.3.1. | Von der grundsätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushalts - entsprechend auch der Ansätze Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt - gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind ausgenommen: | ||
| • | DK 0001 | die Personalaufwendungen |
| • | DK 0002 | Unterhaltungsaufwand Vermögen |
| • | DK 0003 | Bewirtschaftungsaufwand |
| • | DK 0005 | die Versicherungsaufwand |
| • | DK 0006 | EDV-Aufwand |
| • | DK 0007 | Interne Leistungsverrechnungen |
| • | DK 0008 | Wohnungswirtschaft |
| • | DK 0009 | Abschreibungen |
| • | DK 0010 | TH1 SG Zentrale Dienste- Aufwand |
| • | DK 0011 | TH2 SG Schule,Kultur,Sozial-Aufwand |
| • | DK 0020 | TH3 Finanzen-Aufwand |
| • | DK 0021 | TH4 Zentrale Finanzdienstleistungen-Aufwand |
| • | DK 0022 | Gewerbe-Aufwand |
| • | DK 0023 | EDV-Investitionen |
| • | DK 0030 | TH5 Bürgeramt-Aufwand |
| • | DK 0032 | Freiwillige Feuerwehr-Aufwand |
| • | DK 0033 | Investitionen Feuerwehr |
| • | DK 0035 | Baumpflege-Aufwand |
| • | DK 0041 | Aufwand-Bauhof |
| • | DK 0042 | Investitionen Bauhof |
| • | DK 0043 | Stadtsanierung |
| • | DK 0050 | TH6 ABL(ab 2018)-Aufwand |
| Innerhalb dieser Deckungskreise 0001 - 0050 sind alle Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. | |
| 7.3.2 | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt. | |
| 7.3.3 | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für laufende Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes jeweils für einseitig deckungsfähig erklärt. Sofern die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen. | |
| 7.3.4 | Gemäß § 13 Abs. 2 GemHVO-Doppik können Mehrerträge in folgenden Produktsachkonten folgende Aufwendungsansätze erhöhen: | |
| • | DK 0022 611000.40130000 und 611000.54310000/612000.57910000 |
| • | DK 0034 122090.43100000 und 122090.52541000 |
| 7.3.5 | Die Planansätze im Produkt 114040.0822, 0112 dienen zur Deckung für Auszahlungen in nachfolgenden Produktsachkonten (EDV-Technik): | |
| 111040.0822, 0112; 114010.0822, 0112; 114050.0822; 122100.0822, 0112; 575000.0822, 0112; 201000. 0822, 0112; 116010.0822, 0112; 122010.0822, 0112; 122040.0822, 0112; 122090.0822, 0112; 123000.0822, 0112; 351000.0822; 553000.0822, 0112; 521000.0822,0112; | |
| 7.3.6 | Gemäß § 14 Abs. GemHVO-Doppik werden Erträge/Einzahlungen aus Spenden für bestimmte Aufwendungen/Auszahlungen (Zweckbindung entsprechend Spendenvermerk) innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig(unecht) erklärt. | |
| 7.4. | Festlegung der Wertgrenze für die Einzeldarstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionsvorhaben | |
| Gemäß § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt. | |
| 7.5 | Übertragbarkeit | |
| Ansätze für Aufwendungen und für laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes werden für übertragbar erklärt, soweit hinsichtlich der Ansätze im laufenden Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. Darüber hinaus können Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen durch Haushaltsvermerk für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden ohne Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr. Im Übrigen gelten die Festlegungen in der GemHVO-Doppik § 15. | |
Mustin, den 10.04.2025
B. Löbel | |
Bürgermeister | Siegel |
| Nachrichtliche Angaben: | |||
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | 2025 | 2026 |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 172.552 EUR | 63.252 EUR |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | ||
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 306.609 EUR | 195.809 EUR |
| 3. | Zum Eigenkapital | ||
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 1.453.275 EUR | 1.333.475 EUR |
Die Haushaltssatzung für die Jahre 2025 und 2026 der Gemeinde Mustin wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Die Haushaltssatzung für die Jahre 2025 und 2026 der Gemeinde Mustin wird im Bekanntmachungsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ Nr. 05/2025 am 17.05.2025 bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 19.05.2025 bis 27.05.2025 im Rathaus der Stadt Sternberg, Zimmer 24 öffentlich aus.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.