Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.04.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
(unverändert)
Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 werden
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| EUR | EUR |
| 1. | im Ergebnishaushalt | |||
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 618.800 | 621.800 |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 750.800 | 620.200 |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -102.400 | -109.300 |
| 2. | im Finanzhaushalt | |||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 478.500 | 482.600 |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 582.400 | 593.400 |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -103.900 | -110.800 |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 761.900 | 52.200 |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 820.700 | 0 |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -58.800 | 52.200 |
festgesetzt.
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1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
(unverändert)
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
(unverändert)
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt | von | 47.000 EUR | in 2025 |
| auf | 756.700 EUR |
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| 48.000 EUR | in 2026 |
(unverändert)
Die Hebesätze für Realsteuer werden wie folgt festgesetzt:
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| 2025 | 2026 |
| 1. | Grundsteuer* | |||
| a) | für land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) | 320 v.H. | 320 v.H: |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 400 v.H. | 400 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 350 v.H. | 350 v.H. | |
*Aufgrund der zum 01. Januar 2025 in Kraft tretenden Grundsteuerreform, ist die endgültige Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B derzeit nicht möglich. Der Hebesatz für die Grundsteuer wird zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge einer gesonderten Hebesatzung mit Wirkung zum 01.01.2025 festgesetzt.
(unverändert)
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,0897 (2025 und 0,0897 (2026) Vollzeitäquivalente (VzÄ).
(unverändert)
| 7.1. | Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung | ||
| Die Gemeindevertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn | ||
| a. | sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird, | |
| b. | sich zeigt, dass im Finanzhaushalt der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in erheblichem Umfang nicht ausreicht, um die Auszahlungen zur plänmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsfördeungsmaßnahmen zu decken oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich wesentlich erhöhen wird, | |
| c. | im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen, | |
| d. | bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, | |
| e. | Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. | |
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| 1. | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen. |
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| 2. | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
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| 3. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 50,0 TM nicht übersteigen. |
| 7.2. | Entscheidungen zu über und außerplanmäßigen Ausgaben | ||
| Die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird durch die Gemeindevertretung getroffen, wenn sie die in der Hauptsatzung der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen für die Entscheidung des Hauptausschusses/Bürgermeisters übersteigt. | ||
| 7.3. | Haushaltsvermerke zur Deckungsfähigkeit | ||
| 7.3.1. | Von der grundsätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushalts - entsprechend auch der Ansätze Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt - gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind ausgenommen: | ||
| • | DK 0001 | Personalaufwendungen |
| • | DK 0002 | Unterhaltungsaufwand Vermögen |
| • | DK 0003 | Bewirtschaftungsaufwand |
| • | DK 0005 | Versicherungsaufwand |
| • | DK 0006 | EDV-Aufwand |
| • | DK 0007 | Interne Leistungsverrechnungen |
| • | DK 0008 | Wohnungswirtschaft |
| • | DK 0009 | Abschreibungen |
| • | DK 0010 | TH 1 SG Zentrale Dienste - Aufwand |
| • | DK 0011 | TH1 SG Schule, Kultur, Soziales. Aufwand |
| • | DK 0020 | TH3 Finanzen - Aufwand |
| • | DK 0021 | TH4 Zentrale Finandienstleistungen Aufwand |
| • | DK 0022 | Gewerbe - Aufwand |
| • | DK 0023 | EDV-Investitionen |
| • | DK 0030 | TH5 Bürgeramt - Aufwand |
| • | DK 0032 | Freiwillige Feuerwehr - Aufwand |
| • | DK 0033 | Investitionen Freiwillige Feuerwehr |
| • | DK 0035 | Baumpflege - Aufwand |
| • | DK 0041 | Aufwand Bauhof |
| • | DK 0042 | Investitionen Bauhof |
| • | DK 0043 | Stadsanierung |
| • | DK 0050 | TH6 ABL (ab 2018) Aufwand |
| Innerhalb dieser Deckungskreise 0001 - 0050 sind alle Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. | |
| 7.3.2 | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt. | |
| 7.3.3 | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für laufende Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes jeweils für einseitig deckungsfähig erklärt. Sofern die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen. | |
| 7.3.4 | Gemäß § 13 Abs. 2 Gem.HVO-Doppik können Mehrerträge in folgenden Produktsachkonten folgende Aufwendungsansätze erhöhen: | |
| • | DK 0022 611000.40120000 und 611000.54310000/612000.57910000 |
| • | DK 0034 122090.43100000 und 122090.52541000 |
| 7.3.5 | Die Planansätze im Produkt 114040.08222, 0112 dienen zur Deckung für Auszahlungen in nachfolgenden Produktsachkonten (EDV-Technik): | |
| 111040.0822, 0112; 114010.0822, 0112; 114050.0822; 122100.0822, 0112; 575000.0822, 0112; 201000.0822, 0112; 116010.0822, 0112; 122010.0822, 0112; 122040.0822, 0112; 122090.0822, 0112; 123000.0822, 0112; 351000.0822; 553000.0822, 0112; 521000.0822, 0112; | |
| 7.3.6 | Gemäß § 14 Abs. GemHVO-Doppik werden Erträge/Einzahlungen aus Spenden für bestimmte Aufwendungen/Auszahlungen (Zweckbindung ensprechend Spendenvermerk) innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig (unecht) erklärt. | |
| 7.4. | Festlegung der Wertgrenze für die Einzeldarstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionsvorhaben | |
| Gemäß § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt. | |
| 7.5 | Übertragbarkeit | |
| Ansätze für Aufwendungen und für laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes werden für übertragbar erklärt, soweit hinsichtlich der Ansätze im laufenden Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. Darüber hinaus können Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen durch Haushaltsvermerk für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden ohne Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr. | |
| Im Übrigen gelten die Festlegungen in der GemHVO-Doppik § 15. | |
Mustin, den 06.05.2025
| Nachrichtliche Angaben: | |||
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | 2025 | 2026 |
| das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 172.552 EUR | 63.252 EUR |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | ||
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | 306.609 EUR | 195.809 EUR |
| 3. | Zum Eigenkapital | ||
| der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | 1.453.275 EUR | 1.333.475 EUR |
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Mustin für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft Nr. 05/2025 vom 17.05.2025 bekannt gemacht.
Die Nachtragshaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 19.05.2025 bis 27.05.2025 von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Rathaus der Stadt Sternberg, Zimmer 24 öffentlich aus.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.