Gemäß § 44 Absatz 4 KV M-V (Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen.
Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen. Zuwendungen dürfen nur durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1 000 Euro überschritten wird. Entscheidungen von 100 bis höchstens 1 000 Euro kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung nur auf den Hauptausschuss übertragen. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. Der jeweils aktuelle Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die jährlichen Berichte für das laufende Jahr können im darauffolgenden Jahr, nach Terminvergabe mit dem/der Kassenleiter/in, im Rathaus der Stadt Sternberg (Am Markt 1, 19406 Sternberg) im Zimmer 6 eingesehen werden.