Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.04.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde (nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen) folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | 2023 | 2024 | |
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 558.800 EUR | 558.000 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 791.200 EUR | 741.500 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -193.600 EUR | -183.500 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf |
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| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 491.800 EUR | 491.800 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 691.900 EUR | 644.400 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -200.100 EUR | -152.600 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 43.100 EUR | 183.100 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 18.000 EUR | 210.000 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 25.100 EUR | -26.900 EUR |
festgesetzt.
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[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf | 49.000 EUR in 2023 |
| 49.000 EUR in 2024 |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | 2023 | 2024 | |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 320 v. H. | 320 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 400 v. H. | 400 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 350 v. H. | 350 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,0512 (2023) und 1,0512 (2024) Vollzeitäquivalente (VzÄ).
| 7.1. | Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung | |||
| Die Gemeindevertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, | |||
| 1. | wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen oder ein bereits ausgewiesener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen sich wesentlich erhöhen wird; § 51 Absatz 4 bleiben unberührt, | ||
| 2. | im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen, | ||
| 3. | bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, | ||
| 4. | Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. | ||
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| 1. | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der ordentlichen Aufwendungen bzw. ordentlichen Auszahlungen übersteigen. | |
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| 2. | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt. | |
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| 3. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 T€ nicht übersteigen. | |
| 7.2. | Entscheidungen zu über und außerplanmäßigen Ausgaben | |||
| Die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird durch die Gemeindevertretung getroffen, wenn sie die in der Hauptsatzung der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen für die Entscheidung des Hauptausschusses/ Bürgermeisters übersteigt. | |||
| 7.3. | Haushaltsvermerke zur Deckungsfähigkeit | |||
| 7.3.1. | Von der grundsätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushalts – entsprechend auch der Ansätze Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt - gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind ausgenommen: | |||
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| • | DK 0001 Personalaufwendungen | |
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| • | DK 0002 Unterhaltungsaufwand | |
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| • | DK 0003 Bewirtschaftungsaufwand | |
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| • | DK 0005 Versicherungsaufwand | |
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| • | DK 0009 Abschreibungen | |
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| • | DK 0010 TH1 Zentrale Dienste - Aufwand | |
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| • | DK 0020 TH1 Schule, Kultur, Soziales - Aufwand | |
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| • | DK 0021 TH4 Zentrale Finanzdienstleistungen - Aufwand | |
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| • | DK 0030 TH2 Zentrale Finanzdienstleistungen | |
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| • | DK 0031 Gewerbesteuer = Gewerbesteuerumlage | |
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| • | DK 0040 TH3 Bürgeramt Aufwand | |
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| • | DK 0042 Feuerwehr Aufwendungen | |
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| • | DK 0060 TH5 ABL - Aufwand | |
| Innerhalb dieser Deckungskreise 0001 – 0060 sind alle Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. | |||
| 7.3.2 | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt. | |||
| 7.3.3 | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes jeweils für einseitig deckungsfähig erklärt. Sofern die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen. | |||
| 7.3.4 | Gemäß § 13 Abs. 2 GemHVO-Doppik können Mehrerträge in folgenden Produktsachkonten folgende Aufwendungsansätze erhöhen: | |||
| • | DK 0031 611000.40130000 und 611000.54310000/612000.57910000 | ||
| • | DK 0034 122090.43100000 und 122090.52541000 | ||
| 7.3.5 | Gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik werden Erträge/Einzahlungen aus Spenden für bestimmte Aufwendungen/Auszahlungen (Zweckbindung entsprechend Spendenvermerk) innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig(unecht) erklärt. | |||
| 7.4. | Festlegung der Wertgrenze für die Einzeldarstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionsvorhaben | |||
| Gemäß § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt. | |||
| 7.5 | Übertragbarkeit | |||
| Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes werden für übertragbar erklärt, soweit hinsichtlich der Ansätze im laufenden Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. Darüber hinaus können Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen durch Haushaltsvermerk für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden ohne Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr. Im Übrigen gelten die Festlegungen in der GemHVO-Doppik § 15. | |||
Hohen Pritz, den 30.05.2023
Kessel | Siegel |
Bürgermeister | |
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | 2023 | 2024 |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 295.635 EUR | 112.135 EUR |
| 2. | Zum Finanzhaushalt |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 808.350 EUR | 655.750 EUR |
| 3. | Zum Eigenkapital |
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 1.891.198 EUR | 1.729.098 EUR |
Die Haushaltssatzung der Gemeinde Hohen Pritz für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.
Hiermit wird die Haushaltssatzung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ Nr. 06/2023 vom 17.06.2023 bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 19.06.2023 bis 27.06.2023 von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Rathaus der Stadt Sternberg, Zimmer 24 öffentlich aus.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.