Titel Logo
Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 6/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Gemeinde Hohen Pritz für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.04.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde (nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen) folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

2023

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

____

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,0512 (2023) und 1,0512 (2024) Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Weitere Vorschriften

7.1.

Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen,

1.

wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen oder ein bereits ausgewiesener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen sich wesentlich erhöhen wird; § 51 Absatz 4 bleiben unberührt,

2.

im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen,

3.

bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,

4.

Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

1.

Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der ordentlichen Aufwendungen bzw. ordentlichen Auszahlungen übersteigen.

2.

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt.

3.

Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 T€ nicht übersteigen.

7.2.

Entscheidungen zu über und außerplanmäßigen Ausgaben

Die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird durch die Gemeindevertretung getroffen, wenn sie die in der Hauptsatzung der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen für die Entscheidung des Hauptausschusses/ Bürgermeisters übersteigt.

7.3.

Haushaltsvermerke zur Deckungsfähigkeit

7.3.1.

Von der grundsätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushalts – entsprechend auch der Ansätze Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt - gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind ausgenommen:

DK 0001 Personalaufwendungen

DK 0002 Unterhaltungsaufwand

DK 0003 Bewirtschaftungsaufwand

DK 0005 Versicherungsaufwand

DK 0009 Abschreibungen

DK 0010 TH1 Zentrale Dienste - Aufwand

DK 0020 TH1 Schule, Kultur, Soziales - Aufwand

DK 0021 TH4 Zentrale Finanzdienstleistungen - Aufwand

DK 0030 TH2 Zentrale Finanzdienstleistungen

DK 0031 Gewerbesteuer = Gewerbesteuerumlage

DK 0040 TH3 Bürgeramt Aufwand

DK 0042 Feuerwehr Aufwendungen

DK 0060 TH5 ABL - Aufwand

Innerhalb dieser Deckungskreise 0001 – 0060 sind alle Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig.

7.3.2

Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

7.3.3

Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes jeweils für einseitig deckungsfähig erklärt. Sofern die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen.

7.3.4

Gemäß § 13 Abs. 2 GemHVO-Doppik können Mehrerträge in folgenden Produktsachkonten folgende Aufwendungsansätze erhöhen:

DK 0031 611000.40130000 und 611000.54310000/612000.57910000

DK 0034 122090.43100000 und 122090.52541000

7.3.5

Gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik werden Erträge/Einzahlungen aus Spenden für bestimmte Aufwendungen/Auszahlungen (Zweckbindung entsprechend Spendenvermerk) innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig(unecht) erklärt.

7.4.

Festlegung der Wertgrenze für die Einzeldarstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionsvorhaben

Gemäß § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt.

7.5

Übertragbarkeit

Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes werden für übertragbar erklärt, soweit hinsichtlich der Ansätze im laufenden Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. Darüber hinaus können Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen durch Haushaltsvermerk für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden ohne Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr. Im Übrigen gelten die Festlegungen in der GemHVO-Doppik § 15.

Hohen Pritz, den 30.05.2023

Kessel

Siegel

Bürgermeister
Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

Verfahrensvermerk:

Die Haushaltssatzung der Gemeinde Hohen Pritz für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.

Hiermit wird die Haushaltssatzung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ Nr. 06/2023 vom 17.06.2023 bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 19.06.2023 bis 27.06.2023 von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Rathaus der Stadt Sternberg, Zimmer 24 öffentlich aus.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.