Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Schulverbandes vom 27.02.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen) folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird
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| 2023 | 2024 |
| 1. | im Ergebnishaushalt auf |
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 1.142.900 EUR | 1.120.600 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 1.218.500 EUR | 1.209.800 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -75.600 EUR | -89.200 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf |
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| a) | ein Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 1.105.000 EUR | 1.100.800 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1) von | 1.201.400 EUR | 1.192.900 EUR |
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| ein jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -96.400 EUR | -92.100 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 112.400 EUR | 0 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 274.500 EUR | 274.000 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | -162.100 EUR | -274.000 EUR |
festgesetzt.
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1) einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf | 150.000 EUR in 2023 |
| 110.080 EUR in 2024. |
Die Schulumlage wird 2023 auf 1.967 € und 2024 auf 2.241 € festgesetzt.
Die Hortumlage wird 2023 auf 1.060 € und 2024 auf 1.550 € festgesetzt.
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 10,9279 (2023) und 10,9279 (2024) Vollzeitäquivalente (VzÄ).
| 7.1. | Der Schulverband hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn | ||
| 1. | wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen oder ein bereits ausgewiesener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen sich wesentlich erhöhen wird; § 51 Absatz 4 bleiben unberührt. | |
| 2. | im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen, | |
| 3. | bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, | |
| 4. | Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. | |
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| 1. | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der ordentlichen Aufwendungen bzw. ordentlichen Auszahlungen übersteigen. |
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| 2. | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
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| 3. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 T€ nicht übersteigen. |
| 7.2. | Entscheidungen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben | ||
| Die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird durch die Schulversammlung getroffen, wenn sie die in der Schulverbandssatzung festgelegten Wertgrenzen für die Entscheidung des Schulverbandsvorstand/Schulverbandsvorstehers übersteigt. | ||
| 7.3. | Haushaltsvermerke zur Deckungsfähigkeit | ||
| 7.3.1. | Von der grundsätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushalts – entsprechend auch der Ansätze Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt – gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind ausgenommen: | ||
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| • | DK 0001 Personalaufwendungen |
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| • | DK 0002 Unterhaltungsaufwand |
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| • | DK 0005 Versicherungsaufwand |
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| • | DK 0009 Abschreibungen |
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| • | DK0010 TH 1 Schule, Hort, Sporthalle |
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| • | DK0020 TH 2 Zentrale Finanzdienstleistungen |
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| • | DK0021 TH 4 Zentrale Finanzdienstleistungen – Aufwand |
| 7.3.2. | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt. | ||
| 7.3.3. | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes jeweils für einseitig deckungsfähig erklärt. Sofern die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen. | ||
| 7.3.4. | Gemäß § 13 Abs. 2 GemHVO-Doppik können Mehrerträge in folgenden Produktsachkonten folgende Aufwendungsansätze erhöhen: | ||
| • | DK 0031 61100.40130000 und 61100.54310000/61200.57910000 | |
| 7.3.5. | Gemäß § 14 Abs.2 GemHVO-Doppik werden Erträge/Einzahlungen aus Spenden für bestimmte Aufwendungen/Auszahlungen (Zweckbindung entsprechend Spendenvermerk) innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig(unecht) erklärt. | ||
| 7.4. | Festlegung der Wertgrenze für die Einzeldarstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionsvorhaben | ||
| Gemäß § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt. | ||
| 7.5. | Übertragbarkeit | ||
| Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes werden für übertragbar erklärt, soweit hinsichtlich der Ansätze im laufenden Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. Darüber hinaus können Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen durch Haushaltsvermerk für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden ohne Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr. Im Übrigen gelten die Festlegungen in der GemHVO-Doppik § 15. | ||
Sternberg, den 07.06.2023
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| 2023 | 2024 |
| 1. | zum Ergebnishaushalt |
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| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 733.459 EUR | 644.259 EUR |
| 2. | zum Finanzhaushalt |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 694.894 EUR | 602.794 EUR |
| 3. | zum Eigenkapital |
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 733.459 EUR | 644.259 EUR |
Mit Schreiben des Landkreises Ludwigslust-Parchim vom 25.05.2023 wurden für die Haushaltssatzung 2023 und 2024 des Schulverbandes Sternberg folgende Entscheidungen getroffen:
„1. Der unter § 4 der Doppelhaushaltssatzung 2023/2024 festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe 800.000 EUR wird teilweise in Höhe von 150.000 EUR genehmigt.
2. Die Geenhmigung für den unter § 4 der Doppelhaushaltssatzung 2023/2024 festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 800.000 EUR wird versagt. Es gilt der genehmigungsfreie Kreditrahmen in Höhe von 110.080 EUR.“
Hiermit wird die Haushaltssatzung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ Nr. 06/2023 vom 17.06.2023 bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 19.06.2023 bis 27.06.2023 von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Rathaus der Stadt Sternberg, Zimmer 24 öffentlich aus.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.