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Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 6/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Blankenberg

Satzung über den Bebauungsplan Nr. 3 „Am Strandweg“

hier:

Bekanntmachung über die Beendigung des nach § 13b BauGB eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens gemäß § 215a BauGB

Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 30.06.2022 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 3 „Am Strandweg" im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen. Im beschleunigten Verfahren entfallen weiterhin die zusammenfassende Erklärung sowie die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung.

Das Plangebiet befindet sich am westlichen Ortsrand von Blankenberg, im Bereich zwischen Badestrand am Tempziner See und dem Gemeindehaus. Der Geltungsbereich schließt unmittelbar südlich an den Strandweg an. Er umfasst Teilflächen der Flurstücke 147/1, 148/1, 149/2 und 150 der Flur 1, Gemarkung Blankenberg und damit eine Fläche von etwa 0,3 ha. Ziel der Planung ist, im Anschluss an die bebaute Ortslage die Wohnbebauung in Richtung Tempziner See fortzuführen und bis an den 50 m Gewässerschutzstreifen zu erweitern. Durch die Erweiterung soll ein neues Wohngrundstück entwickelt werden, welches dann den westlichen Abschluss der Ortslage bildet. Für die geplante Wohnnutzung soll die bestehende Bausubstanz genutzt und das ehemalige Stallgebäude umgebaut sowie saniert werden.

Im Rahmen des Planverfahrens wurden der Entwurf des B-Plans Nr. 3 vom 23.01.2023 bis zum 24.02.2023 öffentlich ausgelegt und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Die Gemeinde hat den B-Plan Nr. 3 am 04.05.2023 als Satzung beschlossen und daraufhin beim Landkreis Ludwigslust-Parchim zur Genehmigung eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2023 (Az. 4 CN 3/23) § 13b BauGB, der Erleichterungen für die Aufstellung von Bebauungsplänen enthält, wegen Verstößen gegen das Europarecht für unanwendbar erklärt. Dies hat zur Folge, dass laufende Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB nicht auf dieser Rechtsgrundlage abgeschlossen werden können. Für den B-Plan Nr. 3 konnte somit keine Genehmigung erteilt werden. Mit Inkrafttreten des § 215a BauGB am 01.01.2024 wurde bezüglich des Umgangs mit nach § 13b BauGB begonnenen Planverfahren Rechtsklarheit geschaffen und eine „Reparaturvorschrift“ erlassen. § 215a BauGB regelt, dass die Gemeinden eine sogenannte umweltrechtliche Vorprüfung durchführen müssen und so die betreffenden Verfahren geordnet zum Abschluss bringen können.

Nach § 215a Abs. 1 und 3 BauGB können Bebauungsplanverfahren nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, die vor Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet wurden, nach Maßgabe des Absatzes 3 im beschleunigten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 13a abgeschlossen werden, wenn der Satzungsbeschluss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gefasst wird. § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 1 sowie § 13a Absatz 2 Nummer 4 können nur dann entsprechend angewendet werden, wenn die Gemeinde auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu der Einschätzung gelangt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1a Absatz 3 auszugleichen wären. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen. Wird das Verfahren nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 fortgesetzt, hat die Gemeinde dies einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe ortsüblich bekanntzumachen.

Die Gemeinde Blankenberg hat eine umweltrechtliche Vorprüfung (Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 215a BauGB) in Bezug auf den B-Plan Nr. 3 „Am Strandweg“ vorgenommen und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hierbei beteiligt. Unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum BauGB genannten Kriterien und der eingegangenen Stellungnahmen kommt die Vorprüfung des Einzelfalls zu folgendem Ergebnis:

Der Bebauungsplan bereitet kein Vorhaben vor oder begründet die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.

Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter vor.

Durch den Bebauungsplan werden Eingriffe in die Schutzgüter Boden, Biotope sowie das Landschaftsbild vorbereitet. Die geplante Wiedernutzbarmachung eines ehemaligen Pferdestalls zu Wohnzwecken entspricht dem Gebot zur Vermeidung und Verringerung von Eingriffen, indem bestehende bauliche Substanz genutzt und die Neuversiegelung von Fläche und Boden verringert wird. Der Eingriff erfolgt in siedlungsgeprägte Biotoptypen, die eine vergleichsweise geringe Wertigkeit aufweisen, zugunsten der Vermeidung von Eingriffen in höherwertigere Offenlandbiotope. Durch die Festsetzung einer Grünfläche wird der Teil des Plangebietes im Gewässerschutzstreifen des Tempziner Sees von Bebauung freigehalten. Das Landschaftsbild wird nicht zusätzlich beeinträchtigt.

Gemäß Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim kann bei Umsetzung von Pflanzmaßnahmen (Baum- und/oder Heckenpflanzungen) davon ausgegangen werden, dass keine erheblichen Auswirkungen der Planung auf Naturhaushalt und Landschaft verbleiben.

Die Umsetzung der entsprechenden Pflanzmaßnahmen wird über Städtebaulichen Vertrag gesichert.

Der Bebauungsplan Nr. 3 „Am Strandweg“ führt voraussichtlich zu keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einer Eingriffsbilanzierung mit naturschutzfachlichem Ausgleichserfordernis wird demnach abgesehen. Auf Grundlage der Vorprüfung ergeben sich keine Erkenntnisse, die eine Planänderung einschließlich einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erforderlich machen. Das Bebauungsplanverfahren wird daher gemäß § 215a BauGB im beschleunigten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB abgeschlossen. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ist bis zum Ablauf des 31.12.2024 zu fassen.

gez. Ralf Kähler

(Siegel)

Bürgermeister

Gemeinde Blankenberg