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Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 7/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Zustellung der Benachrichtigung über die Grenzfeststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen gemäß § 108 VwVfG M-V (224623-00)

Vermessungsobjekt:

Gemeinde:

Kloster Tempzin

Gemarkung:

Zahrensdorf bei Brüel

Flur:

1

Flurstück:

110

Lagebezeichnung:

Hauptstraße

Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungsverfahrens nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz – GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBI.M-V S.193, 204) geändert wurde, durchgeführt.

Eine Zustellung der Benachrichtigung über die Grenzfeststellung und Abmarkung an die Eigentümer des Flurstückes Gemarkung Zahrensdorf bei Brüel, Flur 1, Flurstück 97/1 ist nicht möglich, da diese Personen bzw. der Aufenthaltsort dieser Personen nicht bekannt ist/sind.

Gemäß § 108 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Mecklenburg – Vorpommern (VwVfG) in der geltenden Fassung vom 01.09.2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes am 02.05.2019, wird die Benachrichtigung über die Grenzfeststellung und Abmarkung der Grenzen hiermit auf dem Wege der öffentlichen Bekanntmachung zugestellt.

Die Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung liegt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V) des

Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Gunnar Weinke

Grabenstr. 16, 18273 Güstrow

während der Geschäftszeiten Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.00 Uhr sowie Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr in der Zeit vom 20.06.2025 bis zum 21.07.2025 aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der genannten Vermessungsstelle erhoben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass:

1.

bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist bei der oben genannten Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V eingegangen ist,

2.

die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Abmarkung als richtig bestätigt.

Güstrow, den 05.06.2025

Gunnar Weinke
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur