Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.Mai 2024 (GVOBI. M-V S. 270), zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBI. M-V S 351), in Verbindung mit dem § 1 Abs. 1 und § 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2294), und des § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (GemGrStZustÜHebG M-V) vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBI. M-V S. 924, 927) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 12.06.2025 folgende Satzung erlassen:
Die Hebesätze für nachstehende Realsteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2025 wie folgt
festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 300 v.H |
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| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 450 v.H |
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Die Hebesatzsatzung gilt hinsichtlich der Grundsteuer längstens bis zum Ende des Hauptfeststellungszeitraumes ( bis Ende 2030).
Borkow, den 30.06.2025
Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer in der Gemeinde Borkow wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.
Die Satzung wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ Nr. 7/2025 am 12.07.2025 bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.