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Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 7/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer in der Gemeinde Blankenberg (Hebesatzsatzung Grundsteuer)

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.Mai 2024 (GVOBI. M-V S. 270), zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBI. M-V S 351), in Verbindung mit dem § 1 Abs. 1 und § 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2294), und des § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (GemGrStZustÜHebG M-V) vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBI. M-V S. 924, 927) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 15.05.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Hebesätze

Die Hebesätze für nachstehende Realsteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

§ 2

Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Die Hebesatzsatzung gilt hinsichtlich der Grundsteuer längstens bis zum Ende des Hauptfeststellungszeitraumes ( bis Ende 2030).

Blankenberg, den 06.06.2025

Kähler
Bürgermeister

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer in der Gemeinde Blankenberg wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.

Die Satzung wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ Nr. 07/2025 am 12.07.2025 bekannt gemacht.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.