Titel Logo
Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 8/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Benutzungsordnung für die ausgewiesenen Naherholungsgebiete der Stadt Sternberg

1. Gegenstand der Benutzungsordnung

(1) Diese Benutzungsordnung regelt die Benutzung der nach Absatz 2 ausgewiesenen Naherholungsgebiete der Stadt Sternberg und dient dem Schutz der Naherholungsgebiete, der Erholungssuchenden und der Gäste vor jeglichen Beeinträchtigungen sowie der Gefährdung der Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung.

(2) Bestandteile der Naherholungsgebiete der Stadt Sternberg sind

  1. Naherholungsgebiet der „Oberen Seen“ (Wustrowsee, Oberer See, Bürgermeistersee)

  2. Sternberger See

  3. Trenntsee

  4. Groß Radener See

  5. Luckower See

  6. Ahrens-See sowie

  7. die fließenden Gewässer Warnow und Mildenitz

und die jeweils dazugehörenden Uferbereiche.

Das genannte Naherholungsgebiet „Obere Seen“ ist in der als Anlage 1 beigefügten Karte ersichtlich und Bestandteil dieser Benutzungsordnung.

2. Benutzungsrecht

Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, die Naherholungsgebiete mit seinen Bestandteilen und Einrichtungen unentgeltlich zum Zweck der Erholung nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung zu benutzen. § 25 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V vom 23. Februar 2010) gilt entsprechend.

3. Bestandteile und Einrichtungen

(1) Besondere Bestandteile der Naherholungsgebiete sind insbesondere die Seen und fließenden Gewässer, die dazu gehörenden Uferbereiche sowie die Grünflächen, öffentliche Weg- und Parkplatzflächen innerhalb des Umfassungsbereiches nach Nr. 1 Absatz 2.

(2) Zu den Einrichtungen zählen insbesondere alle sonstigen baulichen Einrichtungen, Stege, Badeinseln, WC-Anlagen, Spielgeräte, Spielplätze, Sitzbänke, Hinweistafeln, Anpflanzungen und Ähnliches im Bereich der Bestandteile der Naherholungsgebiete.

4. Verhalten im Naherholungsgebiet

(1) Die Bestandteile und Einrichtungen (Nr. 3) der Naherholungsgebiete dürfen weder von Personen noch durch Haustiere beschädigt, verunreinigt, entfernt oder verändert werden.

(2) Die Benutzerinnen und Benutzer der Naherholungsgebiete müssen sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) In den städtischen Naherholungsgebieten sind die gesetzlichen Bestimmungen des Naturschutzausführungsgesetzes, des Landeswassergesetzes und des Wasserverkehrsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Insbesondere ist nicht erlaubt:

  1. offene Feuer zu errichten oder das Aufstellen und Benutzen von Grillanlagen,

  2. das Zelten und Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen (außer auf den hierfür ausgewiesenen Plätzen), als Zelte gelten auch textile Unterstände ohne fest verbundenen Boden, die zum Übernachten geeignet sind.

  3. ganzjährig zu reiten bzw. Pferde zu führen, außer auf ausgewiesenen Reitwegen, Fuhrwerke bzw. Pferdegespanne zum Transport von Personen und Material sind hiervon ausgenommen.

  4. Kraftfahrzeuge (PKW, Wohnmobile, Motorräder, Mopeds, Mofas u.ä.) zu benutzen, außer auf den dafür vorgesehenen Wegen, Plätzen und Einrichtungen. Ausnahmen gelten für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge, die Leistungen für das Naherholungsgebiet erbringen, sowie Rettungsfahrzeuge.

  5. Der Aufenthalt auf den Inseln der Seen zum Baden, Angeln, Camping und anderen Aktivitäten, die Inseln gelten ganzjährig als Vogelbrutgebiet und sind besonders zu schützen.

(4) Tiere, insbesondere Hunde, dürfen nur die ausgewiesenen Hundebadestellen benutzen sowie auf ausgewiesenen Laufwiesen leinenlos geführt werden

5. Angeln

Das Angeln ist im Rahmen des Fischereigesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung erlaubt.

Das Angeln an Naturbadestellen ist nur gestattet, wenn keine Badegäste anwesend sind.

6. Wasserfahrzeuge

(1) Für die Gewässer der Naherholungsgebiete gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LwaG M-V) in Verbindung mit dem Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V.

Das Befahren der Gewässer in den Naherholungsgebieten mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen jeglicher Art regelt die Allgemeinverfügung für das Befahren der Seen im Landkreis Ludwigslust-Parchim mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen vom 31.03.2021 i.V.m. der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Mittleres Warnowtal“ vom 12. November 2001. Hiernach sind ausschließlich der Große Sternberger See und der Trentsee für Motorfahrzeuge zulässig.

(2) Für die Bereiche des Oberen Sees, des Wustrowsees, des Bürgermeistersees und des Ahrens-Sees ist aufgrund eines fehlenden Zugangs für die Einbringung von Rettungsmitteln und der damit verbundenen Nichtsicherstellung des zeitnahen Eingreifens von Rettungskräften im Notfall das Befahren mit Wassrfahrzeugen jeglicher Art nicht erlaubt. Ausnahmen gelten nur für die von der Stadt Sternberg, sowie dem z.Z. berechtigten Fischereipächter erteilten Genehmigungen. Insbesondere gilt hier auch der besondere Schutzzweck zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der besonderen Bedeutung des Naherholungsgebietes „Obere Seen“ für die Erholung.

7. Aufsicht und Anordnungen

(1) Den Anordnungen von Bevollmächtigten der Stadt Sternberg, ist unverzüglich Folge zu leisten.

Bevollmächtigte Personen sind befugt, Personen, die trotz Mahnung wiederholt gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, einen Platzverweis zu erteilen.

Die Erstattung einer Ordnungswidrigkeitsanzeige bei Feststellung von Tatbeständen einer Ordnungswidrigkeit gegen geltende Rechtsnormen bleibt hiervon unberührt.

(2) Bevollmächtigte Personen der Stadt Sternberg sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Stadt Sternberg stehen. Ebenfalls bevollmächtigt sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Naturparks Sternberger Seenlandschaft sowie berufene Naturschutzwärterinnen und Naturschutzwarte der unteren Naturschutzbehörde.

(3) Die Stadt Sternberg kann zusätzlich ehrenamtlichte Personen zu Bevollmächtigten Personen berufen.

8. Haftungsbeschränkung

Die Benutzung der Naherholungsgebiete und ihrer Einrichtungen erfolgt zu jeder Jahreszeit auf eigene Gefahr. Die Stadt Sternberg haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Benutzungsordnung verstößt. § 43 Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V ist entsprechend anzuwenden.

10. Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.04.2023 in Kraft.

Sternberg, 16.03.2023

Armin Taubenheim
Bürgermeister der Stadt Sternberg

Bekanntmachung im Internet unter www.stadt-sternberg.de am 31.03.2023