Stadt Brüel
- Der Bürgermeister-
Genehmigungsfiktion des Bebauungsplanes Nr. 8 „SB-Markt Sternberger Straße“
Mit Bescheid vom 12.07.2024 Az.: BP 220062 wurde der am 28.05.2024 von der Stadtvertretung Brüel als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 8 „SB-Markt Sternberger Straße“ durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim die Genehmigungsfiktion eingetreten. Die Genehmigungsfiktion wird hiermit bekannt gemacht.
Das Plangebiet befindet sich im Zentrum der Ortslage Brüel, auf dem Gelände des ehemaligen TiP-Marktes zwischen Sternberger Straße und Schulstraße. Planungsziel ist die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters. Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 8 umfasst insgesamt ca. 0,6 ha und berührt folgenden Flurstücke:
Aus der Flur 8, der Gemarkung Brüel, die kompletten Flurstücke 42/4, 53/4, 54/2 und 55 u. die Flurstücke 42/3, 43 und 44 teilweise. Weiterhin gehört zum Geltungsbereich des B-Plans aus der Flur 9 der Gemarkung Brüel das Flurstück 76/2 teilweise. Als Ersatz für Baumrodungen im Plangebiet sind Baumpflanzungen außerhalb des Plangebietes in der Gemarkung Necheln, Flur 2, Flurstück 51 und 6 Laubbäume in der Gemarkung Keez, Flur 1, Flurstück 244/3 dem B-Plan Nr. 8 zugeordnet.
Der Bebauungsplans Nr. 8 „SB-Markt Sternberger Straße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Dieser Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung liegt bei der Bauverwaltung des Amtes Sternberger Seenlandschaft, Am Markt 3 (ehem. Postgebäude), 19406 Sternberg, während der Dienststunden zu Jedermanns Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs.3 Satz 2 BauGB). Der in Kraft getretene Bebauungsplan und dessen Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung werden ergänzend nach § 10 a Abs. 2 BauGB unter der Adresse https://www.amt-ssl.de im Internet veröffentlicht.
| Hinweise: | ||
| 1. | Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB wird hingewiesen. | |
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
| wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Brüel geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Der § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. | |
| 2. | Zudem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. | |
| 3. | Außerdem kann gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Brüel geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. | |
Brüel, den 23.07.2024
gez. Liese | - Siegel - |
Bürgermeister | |
Stadt Brüel | |
Übersichtskarte
Lage des Bebauungsplanes Nr. 8 „SB-Markt Sternberger Straße“