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Süderholzer Blatt
Ausgabe 373/2022
Amtlicher Teil
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Zum Umgang mit pflanzlichen Abfällen

Den Umgang mit pflanzlichen Abfällen in unserem Bundesland regelt die Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung - PflanzAbfLVO M-V) Danach sollen pflanzliche Abfälle vorrangig auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, einer Entsorgung zugeführt werden.

Dies ist möglich durch

  • Verrotten durch Liegenlassen,

  • Einbringen in den Boden

  • Kompostieren mit anschließender Kompostverwertung

  • Biotonne

Darüber hinaus werden Gartenabfälle auf dem Wertstoffhof Grimmen gegen Gebühr angenommen.

Weitere Wertstoffhöfe im Landkreis finden Sie auf der Internetseite des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft des Landkreises Vorpommern-Rügen unter

www.awi-vr.de.

Sie können die Gartenabfälle auch direkt an das Kompostierwerk Reinberg anliefern.

Ausnahme!

Sollten all diese Möglichkeiten auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken nicht zumutbar oder zweckmäßig sein besteht die Möglichkeit, die pflanzlichen Abfälle (gemäß PflanzAbfLVO M-V §2) zu bestimmten Zeiten zu verbrennen.

PflanzAbfLVO M-V § 2:

(1) Pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, dürfen verbrannt werden, wenn eine Entsorgung nach § 1 Abs. 1 und 4 oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist vom 1. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober werktags während zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 18 Uhr zulässig. Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten. Das Verbrennen ist gesondert vom Bereitstellungsplatz der pflanzlichen Abfälle durchzuführen.

Weiterhin ist zu beachten:

  • Das Verbrennen darf nicht in unmittelbarer Nähe des Platzes, wo die Abfälle lagern, erfolgen, um Tiere, die sich möglicherweise bereits eingenistet haben, zu schützen

  • Vermeidung von unnötigen Rauchschwaden, die zu einer Belästigung der Nachbarschaft führen können

  • Einhaltung der Brandschutzbestimmungen sowie andere Vorschriften wie zum Beispiel Nachbarschaftsrecht, Naturschutzrecht und private Nutzungsrechte

Verboten!

Geldbußen drohen den Bürgern, die Fremdstoffe (z. B. Sperrmüll oder Bauholz ) verbrennen.

Eine Lesefassung der Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung - PflanzAbfLVO M-V) finden Sie unter der Homepage der Gemeinde Süderholz (www.suederholz.de)

Gemeinde Süderholz