Luftbild 2019 mit Räumlichem Geltungsbereich der 8. Änderung (rot) (Quelle: www.gaia-mv.de)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Süderholz hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 24.02.2022 den Vorentwurf zur Satzung zum Bebauungsplan Nr. 15 Sondergebiet „Solarpark am Pommerndreieck“ der Gemeinde Süderholz sowie die Begründung mit Umweltbericht gebilligt und zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt.
Der Beschluss wird hiermit bekanntgemacht.
Das Plangebiet liegt im Norden des Gemeindegebietes, nördlich der Ortslage Klevenow und westlich der Bundesstraße B194, nördlich der Bundesautobahn A20, auf den Flurstücken 38 (teilw.), 114, 115 (teilw.), 116, 117 (teilw.) und 118 (teilw.) der Flur 2 der Gemarkung Klevenow, sowie südlich der Bundesautobahn A20, auf den Flurstücken 59/1 (teilw.), 125 (teilw.) und 126 (teilw.) der Flur 2 der Gemarkung Klevenow.
Städtebauliches Ziel ist es, auf den genannten Flurstücken die Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage (PVA) zu ermöglichen.
Der Vorentwurf zur Satzung zum Bebauungsplan Nr. 15 Sondergebiet „Solarpark am Pommerndreieck“ der Gemeinde Süderholz und die Begründung mit Umweltbericht können zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (für die Dauer eines Monats) in der Zeit
vom 04.04.2022 bis einschließlich zum 06.05.2022
während der Dienststunden (Mo. von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr, Di. von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr, Do. von 08:00 bis 12:00 Uhr) oder nach telefonischer Absprache (Tel. 038331 61-112) in der Gemeindeverwaltung Süderholz (Verwaltungssitz Poggendorf, Rakower Str. 1, 18516 Süderholz OT Poggendorf) sowie im Internet auf der Homepage der Gemeinde Süderholz unter
https://www.suederholz.de/bauen-wohnen/bekanntmachungen-nach-baugesetzbuch
von jedermann eingesehen werden.
Der Öffentlichkeit wird während der Auslegungsfrist der Vorentwurfsunterlagen Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten (§ 3 Abs. 1 BauGB).
Während dieser Auslegung können Stellungnahmen zum Vorentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Süderholz, 18.03.2022
Alexander Benkert
Bürgermeister