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Süderholzer Blatt
Ausgabe 417/2025
Verschiedenes
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Immer mit der Ruhe

Ja, ja das Wetter. Immer mal wieder macht es uns einen Strich durch die Rechnung oder besser durch unsere Planungen. Berufstätigkeit und andere Termine tun ein Übriges dazu, dass Arbeiten im Freien immer mal wieder liegen bleiben. Da muss man dann jede Gelegenheit nutzen, die sich einem dazu bietet. Andere allerdings wollen genau diese Gelegenheit nutzen, um sich bei schönem Wetter im Freien auszuruhen, zu lesen oder gemütlich Kaffee zu trinken.

Vor etlichen Jahren habe ich einmal im Hof an meinem Motorrad gebastelt. Die Einstellung des Leerlaufs erforderte immer wieder kräftiges Gasgeben. Leise war das nicht und irgendwann hat ein Nachbar in einer Entfernung von gut 50 Metern Luftlinie sehr deutlich seinen Unmut geäußert. Es muss also nicht unbedingt ein Rasenmäher sein, der Ruhestörung verursacht.

Damit Jeder zu seinem Recht beziehungsweise zu Ruhe oder eben zu seiner Arbeit kommt, gibt es Regeln. Die sind sogar ziemlich großzügig für die Arbeitenden. Es gibt nur wenige bundesweit gültige Bestimmungen, aus denen sich lediglich eine paar für Alle geltenden Vorschriften ergeben (Minimalkonsens). Diese leiten sich ab aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Diese Verordnung gibt unter anderem vor, wann bestimmte lärmintensive Maschinen und Geräte betrieben werden dürfen.

Nachfolgend die wichtigsten Detailregelungen in Kürze:

  • Lärmintensive Maschinen und Geräte wie zum Beispiel Rasenmäher, Laubbläser, Heckenscheren oder Kettensägen dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht genutzt werden.
  • An Werktagen (Montag bis Samstag) ist die Nutzung dieser Geräte nur zwischen 07:00 und 20:00 Uhr erlaubt.
  • Besonders laute Maschinen wie zum Beispiel Laubbläser mit Verbrennungsmotor, Graskantenschneider, Hochdruckreiniger, Trennschleifer oder eben ein Motorrad oder auch andere Geräte ab einem Geräuschpegel von 88 Dezibel unterliegen weiteren Einschränkungen:
  • Sie dürfen nur zwischen 09:00 und 17:00 Uhr genutzt werden.
  • Während der Mittagszeit von 13:00 bis 15:00 Uhr ist ihr Betrieb untersagt, außer sie sind mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung 1980/2000/EG versehen.

Zu beachten ist, dass es weitergehende Regelungen in den Bundesländern, Kommunen oder lokalen Einrichtungen und Hausordnungen geben kann. An den Minimalkonsens sollte man sich aber immer halten.

Wenn also mal wieder das Wetter gerade passt, die Uhrzeit aber nicht: Ruhe bewahren! Hilft allen, denn in der Ruhe liegt die Kraft.

Andreas Diecke