Liebe Süderholzerinnen und Süderholzer,
da uns in den letzten Tagen einige Beschwerden zu nicht geräumten Gehwegen erreichten, wollen wir Sie alle noch einmal über die geltenden Regelungen zur Schneeräum- und Streupflicht in unserer Gemeinde informieren:
Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Süderholz sieht unter § 4 vor, dass die Schnee- und Glättebeseitigung auf Gehwegen einschließlich der als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu übertragen sind. Wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg gesondert abgegrenzt ist, ist ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn von Schnee und Glätte zu beseitigen. Der Schnee kann auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand gelagert werden, wenn der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten.
Der Straßenräumdienst ersetzt dabei nicht die Räumpflicht der Anlieger bzgl. des Fußgängerverkehrs. Die Räumung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben. Bei Schnee- und Eisglätte ist zu streuen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das bedeutet nicht, dass auf den Straßen weiter die jeweilige Höchstgeschwindigkeit möglich sein muss, vielmehr müssen die Straßen (mit angepasster Geschwindigkeit) noch befahrbar sein.
Wir wünschen Ihnen noch ein paar sonnige (und schneefreie) Wintertage.