Gemäß § 10 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes - LKWG M-V in der derzeit geltenden Fassung ist ein gemeinsamer Wahlausschuss für die Gemeinden des Amtes Tessin zu bilden. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter und vier bis acht weiteren Mitgliedern.
Die weiteren Mitglieder werden von dem Wahlleiter aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen. Werden von den Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen, bleiben Plätze frei. Wird dadurch die Mindestgröße nicht erreicht, beruft der Wahlleiter die an der Mindestgröße fehlenden Mitglieder des Wahlausschusses nach eigenem Ermessen.
Gemäß § 11 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V werden die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen unter Hinweis auf § 12 Absatz 2 des LKWG M-V aufgefordert, Wahlberechtigte zur Bildung des Wahlausschusses bis zum 22. Februar 2024 vorzuschlagen.
Die Vorschläge sind beim Amt Tessin, Gemeindewahlleitung, Alter Markt 1, 18195 Tessin oder per E-Mail: wahlen@tessin.de einzureichen.
Hinweise: Die Mitglieder des Wahlausschusses und deren Stellvertretungen üben ihre Tätigkeit überparteilich und unabhängig aus. Sie sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Gemäß § 12 Abs. 2 des LKWG M-V sind alle Wahlberechtigten zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet.
Die Übernahme dürfen ablehnen:
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,
im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,
Wahlberechtigte, die am Wahltag wenigstens 67 Jahre alt sind, und
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Familienpflichten, Krankheit oder sonstige dringende Gründe an der Übernahme des Amtes gehindert sind.
Gemäß § 7 Abs. 3 des LKWG M-V dürfen Bewerberinnen oder Bewerber und Vertrauenspersonen nicht Mitglied der Wahlorganisation (Wahlleitung und Wahlausschuss) sein. Die Parteien und Wählergruppen werden gebeten darauf zu achten, dass die Vorgeschlagenen keinen Ablehnungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 2 LKWG M-V geltend machen können.
Tessin, den 17.01.2024