Grundsätzlich dient die Straßenreinigung der Sauberkeit sowie der Gewährleistung der Befahr- und Begehbarkeit von Verkehrswegenetzen. Aus gegebenem Anlass möchten wir nochmals auf die Beachtung der Straßenreinigungssatzung der Blumenstadt Tessin hinweisen.
Gemäß § 2 der Straßenreinigungssatzung der Blumenstadt Tessin ist die Pflicht zur
Reinigung der öffentlichen Straßen (Gehwege, Rinnstein, Straßenbegleitgrün, Straße)
auf die Eigentümer bzw. Nießbraucher der anliegenden Grundstücke übertragen. Außerdem möchten wir ebenfalls darauf hinweisen, dass gemäß § 3 der Straßenreinigungssatzung auch die Beseitigung des Hundekots dazugehört.
Wer selbst nicht in der Lage ist, seiner Reinigungspflicht nachzukommen, hat eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.