Aus gegebenem Anlass möchte ich auf die Einhaltung und Beachtung der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) hinweisen.
Die Nutzung vieler Gerätschaften ist mit Lärmbelästigungen verbunden. Was wann erlaubt bzw. nicht erlaubt ist, regelt die bundesweit geltende Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BlmSchV. Im § 7 Abs. 1 BlmSchV wird der Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien geregelt und soll vor Lärmbelästigung schützen.
Nach dem Anhang der Verordnung ergeben sich die einzelnen Geräte- und Maschinenarten, wie z.B. Heckenschere, Rasenmäher und Schredder/Zerkleinerer,
die in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten usw. an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht betrieben werden dürfen.
Geräte und Maschinen die bestimmte Schallwerte überschreiten, wie der Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur an Werktagen von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden.
Das Ordnungsamt bittet Sie, gerade in Wohngebieten die Mittagsruhe zu respektieren.
Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen das Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit sind, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Im Interesse einer guten Nachbarschaft bitten wir auch in diesem Jahr um Beachtung der Verordnung und entsprechende Rücksichtnahme.