Titel Logo
Tessiner Land
Ausgabe 3/2025
Informationen aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle ist nicht gestattet, da im Landkreis Rostock flächendeckende Entsorgungsmöglichkeiten über die Wertstoffhöfe, Kompostwerke oder das Holsystem der Abfallwirtschaft bestehen. Ausnahmen zum Verbrennen können nur im Einzelfall nach schriftlichem Antrag durch die Untere Abfallbehörde genehmigt werden (gebührenpflichtig).

Pflanzliche Abfälle können am besten auf natürliche Weise dem Stoffkreislauf zurückgegeben werden. Ohne weitere abfallrechtliche Genehmigung ist daher das Kompostieren durch Anlegen von Komposthaufen, durch das Einbringen in den Boden oder einfaches Liegenlassen erlaubt. Soweit keine Eigenkompostierung durchgeführt wird, können kompostierbare Abfälle sowie Baum- und Strauchschnitt zur Verwertung auch über die drittbeauftragten Entsorgungsfirmen entsorgt werden. Zudem können die im Landkreis angebotenen Gewerblichen Kompostierungsanlagen oder das Holsystem genutzt werden.

Im Übrigen weist das Umweltamt des Landkreises Rostock darauf hin, dass bei Einhaltung der folgenden Voraussetzungen Gartenfeuer (in Feuerschalen etc.) möglich sind:

  • als Brennmaterial sind nur solche Stoffe zulässig, bei deren Verbrennen keine unzulässige Immission von Schadstoffen in der Luft erfolgt (unbehandeltes, getrocknetes Holz)
  • offene Feuerstellen (Feuerschalen) sind so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u.ä. keine Brände entstehen können
  • Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie Nutzflächen dürfen nicht gefährdet oder in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden
  • die Verbrennung muss getrennt vom Lagerplatz erfolgen um Lebewesen zu schützen
  • unnötige Rauchschwaden sind zu vermeiden sowie der Nachbarschutz und die allgemeinen Brandschutzregeln einzuhalten
  • wer pflanzliche Abfälle ohne Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen oder ohne Ausnahmegenehmigung verbrennt, handelt ordnungswidrig und wird mit einem Bußgeld belegt
  • dies gilt auch für das Verbrennen von Abfällen (Papier, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, alte Fenster- oder Türrahmen, Spanplatten, Möbelstücke, Autoreifen, Kunststoffe etc.).
Amt für Ordnung und Soziales