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Tessiner Land
Ausgabe 4/2023
Informationen aus dem Rathaus
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Ordnungsamt, Meldeamt, Standesamt

Feuerwerke bieten bei Geburtstagen, Hochzeiten, Jubiläen, Dorffeste und vielen weiteren Veranstaltungen einen besonderen Höhepunkt, der sowohl den Veranstaltenden als auch den Gästen in schöner Erinnerung bleibt. Auch in Tessin und den amtsangehörigen Gemeinden bieten besondere Ereignisse oft einen Anlass, ein Feuerwerk zu veranstalten. Dennoch gilt es einige gesetzliche Regelungen zu beachten. Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist außerhalb der festgelegten Zeiten am 31. Dezember und 01. Januar grundsätzlich untersagt (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Bei einem Verstoß gegen diese Verordnung kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verordnet werden.

Das Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung des Kreisordnungsamtes vom Landkreis Rostock kann Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie F2 zu besonderen Anlässen erteilen. Der Antrag ist frühestens 14 Tage vor dem Ereignistag einzureichen. Für die Bearbeitung des Antrags werden im Landkreis Rostock Gebühren in Höhe von 75,00 Euro erhoben. (Anlage zu § 1 Abs. 1 Tarifstelle 2.6 Sprengstoffkostenverordnung - SprengKost VO M-V)

Bitte beachten Sie, dass der Antrag nur genehmigt werden kann, wenn hierbei eine Abstandseinhaltung von mindestens 300 Metern zu gefährdeten Gebäuden und Institutionen (u. a. Kirchen, Altenheimen, reetgedeckten Häusern) erfolgt. Auch werden Sie gebeten, die aktuelle Wetter- und daraus resultierende Gefahrensituationen zu berücksichtigen. Gerade bei anhaltenden Trockenperioden und an sehr heißen Tagen ist die Gefahr eines entstehenden Brandes beim Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen gegeben.

Das Antragsformular erhalten Sie auch auf der Website des Landkreises Rostock www.landkreis-rostock.de oder unter www.stadt-tessin.de/verwaltung-politik/formulare/ unter dem Punkt „Ordnungsamt“.