Titel Logo
Tessiner Land
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

1. Nachtragshaushaltssatzung der Blumenstadt Tessin für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 45 i.V.m. §§ 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Blumenstadt Tessin vom 08.07.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen

der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen

der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen

b)

der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

-unverändert-

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.100.000 EUR.

§ 5

Hebesätze

-unverändert-

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen

(Grundsteuer A) auf

290 v.H.

b)

für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf

300 v.H.

2.

Gewerbesteuer auf

300 v.H.

§ 6

Amtsumlage

-unverändert-

- entfällt –

§ 7

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt  — statt bisher 114,540 Vollzeitäquivalente (VzÄ)

 —  nunmehr 117,306 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 8

Weitere Vorschriften

-unverändert-

1.

Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit werden innerhalb eines Teilhaushaltes nach § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

2.

Gemäß § 15 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für ordentliche Aufwendungen und ordentliche Auszahlungen für übertragbar erklärt.

Nachrichtliche Angaben:

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

1.

zum Ergebnishaushalt

das Ergebnis zum 31.Dezember des Haushaltsjahres

2.

zum Finanzhaushalt

der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

3.

zum Eigenkapital

der Stand des Eigenkapitals zum 31.Dezember des Haushaltsjahres

Tessin, den 09.07.2025

Hinweis:

Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß §§ 47 Absatz 2, 48 Absatz 1 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.07.2025 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme

vom 21.07.2025

bis 01.08.2025

zu den Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Tessin

im Bürger- und Verwaltungshaus, in den Räumen der Kämmerei, öffentlich aus.