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Tessiner Land
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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3. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Zarnewanz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette"

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeitig gültigen Fassung, des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) in der derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 1, 2, 6, 7, 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Zarnewanz vom 08.06.2023 folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Zarnewanz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette" erlassen:

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz Absatz 2 ändert sich wie folgt:

(2) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten (BE) festgesetzt. Es gelten folgende Berechnungseinheiten je angefangene halbe BE:

a)

Gebäude und Freiflächen

b)

Verkehrs- und Betriebsflächen

c)

Acker-, Grün- und Gartenland sowie sonstige Flächen

d)

Wald, Unland, Moor

e)

Wasserflächen

Die Gebühr beträgt je angefangene halbe Berechnungseinheit (BE) 3,39 EUR.

Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht, wenn bei Bauland (Baugrundstücken) Teile nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen). Im Falle des Satzes 4 werden Flächen die unterhalb der Mindestgröße von 0,5 BE bleiben, nur bei dem jeweils höchsten Gebührensatz berücksichtigt.

§ 7 Inkrafttreten ändert sich wie folgt:

Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Zarnewanz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette" tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Zarnewanz, den 27.06.2023

Verfahrensvermerk:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der in der derzeit gültigen Fassung enthalten sind oder auf Grund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung gem. § 5 Abs. 5 KV M-V nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt Tessin geltend gemacht wird.

Zarnewanz, den 27.06.2023