Grundsätzlich dient die Straßenreinigung der Sauberkeit sowie der Gewährleistung der Befahr- und Begehbarkeit von Verkehrswegenetzen. Aus gegebenem Anlass möchten wir nochmals auf die Beachtung der Straßenreinigungssatzung der Blumenstadt Tessin hinweisen.
Gemäß § 2 der Straßenreinigungssatzung der Blumenstadt Tessin ist die Pflicht zur Reinigung der öffentlichen Straßen (Gehwege, Rinnstein, Straßenbegleitgrün, Straße) auf die Eigentümer bzw. Nießbraucher der anliegenden Grundstücke übertragen.
Wer selbst nicht in der Lage ist, seiner Reinigungspflicht nachzukommen, hat eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
Zusätzlich möchten wir Sie darüber informieren, dass derzeit durch die Stadtverwaltung eine Straßenreinigungsgebührensatzung erarbeitet wird. Die Straßen im Stadtgebiet sollen zukünftig durch eine Firma gereinigt werden und die Kosten sollen auf die Grundstückseigentümer entsprechend der Länge des Grundstücks im Bereich der Straße umgelegt werden. Ausgenommen davon sind die Reinigung der Gehwege und des Straßenbegleitgrüns diese werden weiterhin von den Eigentümern gereinigt.