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Tessiner Land
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Satzung zur Änderung der Satzung der Blumenstadt Tessin

über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Recknitz-Boddenkette“ und „Teterower Peene“

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeitig gültigen Fassung, des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) in der derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 1, 2, 6, 7, 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Blumenstadt Tessin vom 26.09.2024 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Blumenstadt Tessin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Recknitz-Boddenkette" und „Teterower Peene" erlassen:

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz ändert sich wie folgt:

Absatz (2)

Die Höhe der Gebühr setzt sich zusammen aus dem jährlichen Beitragssatz der Stadt Tessin für die Wasser- und Bodenverbände und dem Faktor 0,10 für den Verwaltungsaufwand bezogen auf die gebührenpflichtigen Grundstücksflächen. Er beträgt für den

Wasser- und Bodenverband „Recknitz-Boddenkette"

=

0,16 EUR/a

Wasser- und Bodenverband „Teterower Peene"

=

0,15 EUR/a

§ 7 Inkrafttreten wird wie folgt ergänzt:

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Blumenstadt Tessin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Recknitz-Boddenkette" und „Teterower Peene" tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Verfahrensvermerk:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der in der derzeit gültigen Fassung enthalten sind oder auf Grund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung gern. § 5 Abs. 5 KV M-V nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Blumenstadt Tessin geltend gemacht wird.