Grundsätzlich dient die Straßenreinigung der Sauberkeit sowie der Gewährleistung der Befahr- und Begehbarkeit von Verkehrswegenetzen. Aus gegebenem Anlass bitten wir um Beachtung der Straßenreinigungssatzung der Blumenstadt Tessin.
Gemäß § 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Tessin ist die Pflicht zur
Reinigung der öffentlichen Straßen (Gehwege, Rinnstein, Straßenbegleitgrün, Straße) auf die Eigentümer bzw. Nießbraucher der anliegenden Grundstücke übertragen.
Wer selbst nicht in der Lage ist, seiner Reinigungspflicht nachzukommen, hat eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
Dies gilt auch für die Beseitigung von Schnee und Glätte gemäß § 4 der Straßenreinigungssatzung!
Die Gehwege sowie Verbindungswege sind durch den Eigentümer der anliegenden Grundstücke auf eine für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr erforderliche Breite von Schnee und Glätte freizuhalten.